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Reiserecht C-20/24 - Fluggastrechte: eine Bordkarte kann ausreichen, um eine bestätigte Buchung für einen Flug nachzuweisen

  • juristi.Red
  • 12. April 2025 um 16:06
  • 12. April 2025 um 18:03
  • 70 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Die Zahlung des Preises der Pauschalreise einschließlich Flug durch einen Dritten schließt den Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung eines Flugs nicht aus.

    Ein Luftfahrtunternehmen, das Charterflüge anbietet, schloss einen Vertrag mit einem Reiseunternehmen. Nach diesem Vertrag führte das Luftfahrtunternehmen an bestimmten Tagen Flüge durch, für die das Reiseunternehmen nach Bezahlung der Flüge Flugscheine an Fluggäste verkaufte.

    Zwei Fluggäste unternahmen eine Pauschalreise einschließlich Flug von Teneriffa nach Warschau, der eine Ankunftsverspätung von mehr als 22 Stunden hatte. Der Pauschalreisevertrag wurde zwischen einer dritten Gesellschaft und dem Reiseunternehmen zugunsten dieser Fluggäste geschlossen.

    Die betroffenen Fluggäste verlangten von dem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach dem Unionsrecht2. Das Luftfahrtunternehmen lehnte diese Ausgleichszahlung ab, da diese Fluggäste seiner Ansicht nach nicht über eine bestätigte und bezahlte Buchung für diesen Flug verfügten und die Kopien der Bordkarten dafür nicht ausreichten. Die Pauschalreise dieser Fluggäste sei von einer dritten Gesellschaft zu Vorzugsbedingungen bezahlt worden. Folglich seien sie kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif gereist, was ihren Ausgleichsanspruch ausschließe 3.

    Das von den Fluggästen angerufene polnische Gericht hat sich an den Gerichtshof gewandt. Es möchte wissen, ob die Fluggäste entgegen der Auffassung des Luftfahrtunternehmens eine Ausgleichszahlung nach dem Unionsrecht erhalten müssen.

    Der Gerichtshof bejaht dies.

    Eine Bordkarte kann einen anderen Beleg darstellen, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen für den betreffenden Flug akzeptiert und registriert wurde. Somit ist, abgesehen von außergewöhnlichen Situationen, davon auszugehen, dass Fluggäste, die sich zur Abfertigung eingefunden und den betreffenden Flug mit einer Bordkarte für diesen Flug zurückgelegt haben, eine bestätigte Buchung für diesen Flug haben.

    Zudem ist der Gerichtshof nicht der Ansicht, dass die betroffenen Fluggäste kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist, gereist sind. Eine solche Situation läge nur dann vor, wenn das Luftfahrtunternehmen selbst ihnen eine solche Möglichkeit eingeräumt hätte. Folglich steht der Umstand, dass ein Dritter den Preis für die Pauschalreise an das Reiseunternehmen gezahlt hat, das seinerseits den Flugpreis an das Luftfahrtunternehmen zu marktüblichen Bedingungen gezahlt hat, dem nicht entgegen, dass die Fluggäste einen Ausgleichsanspruch haben.

    Ferner muss das Luftfahrtunternehmen nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten beweisen, dass der Fluggast kostenlos oder zu einem solchen reduzierten Tarif gereist ist.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-20/24 | [Cymdek]1 | 06. März 2025 | EuGH PM 27/2025

    ______________________________

    1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
    2 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.
    3 Gemäß Art. 3 Abs. 3 FluggastR-VO (der Verordnung Nr. 261/2004).

    • EuGH
    • Reiserecht
    • Flugbuchung
    • Flugverspätung
    • Ausgleichsanspruch
    • Nachweis
    • Fluggastrechte
    • Bordkarte

Wenn jemand anders den Preis für eine Pauschalreise inklusive Flug bezahlt, hat das nichts mit dem Ausgleichsanspruch bei großen Verspätungen zu tun.

Ein Flugunternehmen, das Charterflüge anbietet, hat einen Vertrag mit einem Reiseanbieter abgeschlossen. Laut diesem Vertrag hat das Flugunternehmen an bestimmten Tagen Flüge durchgeführt, und das Reiseunternehmen hat nach der Bezahlung der Flüge Tickets an die Passagiere verkauft.

Zwei Passagiere haben eine Pauschalreise von Teneriffa nach Warschau gemacht, die mehr als 22 Stunden Verspätung hatte. Der Vertrag für die Pauschalreise wurde von einer dritten Firma mit dem Reiseunternehmen zugunsten dieser Passagiere abgeschlossen.

Die betroffenen Passagiere wollten vom Flugunternehmen eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht. Das Flugunternehmen hat das abgelehnt, weil es der Meinung war, dass die Passagiere keine bestätigte und bezahlte Buchung für den Flug hatten und die Kopien ihrer Bordkarten nicht genug Beweis waren. Die Pauschalreise wurde angeblich von einer dritten Firma zu besonderen Konditionen bezahlt, also hätten sie entweder kostenlos oder zu einem reduzierten Preis geflogen, was ihren Anspruch ausschließen würde 3.

Das polnische Gericht, das die Passagiere angerufen haben, hat beim Gerichtshof nachgefragt, ob die Passagiere, trotz der Meinung des Flugunternehmens, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht haben.

Der Gerichtshof sagt ja.

Eine Bordkarte kann ein Beweis dafür sein, dass die Buchung vom Flugunternehmen oder dem Reiseanbieter für den betreffenden Flug akzeptiert und registriert wurde. In der Regel kann man davon ausgehen, dass Passagiere, die eingecheckt haben und mit einer Bordkarte geflogen sind, eine bestätigte Buchung für ihren Flug haben.

Außerdem ist der Gerichtshof nicht der Meinung, dass die betroffenen Passagiere kostenlos oder zu einem reduzierten Preis geflogen sind, der für die Öffentlichkeit nicht direkt oder indirekt verfügbar ist. So eine Situation würde nur entstehen, wenn das Flugunternehmen ihnen diese Möglichkeit gegeben hätte. Daher steht es dem nicht entgegen, dass ein Dritter den Preis für die Pauschalreise an das Reiseunternehmen gezahlt hat, das den Flugpreis an das Flugunternehmen zu üblichen Preisen gezahlt hat; die Passagiere haben trotzdem einen Ausgleichsanspruch.

Außerdem muss das Flugunternehmen nach den nationalen Gesetzen nachweisen, dass der Passagier kostenlos oder zu einem reduzierten Preis geflogen ist.

EuGH-Urteil in der Rechtssache C-20/24 | [Cymdek]1 | 06. März 2025 | EuGH PM 27/2025

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