Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Urteile und Beschlüsse zum Schuldrecht
  • Alles
  • Urteile und Beschlüsse zum Schuldrecht
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Zivilrecht
  4. Schuldrecht
  5. Urteile und Beschlüsse zum Schuldrecht

Schuldrecht BT C-674/23 - Immobilienvermittlung: Das Unionsrecht steht einer Deckelung der Provision von Immobilienmaklern auf 4 % des Kauf- oder Mietpreises nicht entgegen

  • juristi.Red
  • 10. April 2025 um 10:56
  • 12. April 2025 um 18:12
  • 227 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Eine solche Maßnahme muss jedoch gemessen an den mit ihr verfolgten legitimen Zielen verhältnismäßig sein.

    Das slowenische Verfassungsgericht prüft die Verfassungsmäßigkeit des slowenischen Gesetzes über die Vermittlung von Immobilien.

    Dieses Gesetz deckelt die Provision für Vermittlungsdienstleistungen beim Kauf bzw. Verkauf und bei der Miete bzw. Vermietung einer Immobilie. Beim Kauf oder Verkauf darf die Provision 4 % des Vertragspreises nicht übersteigen1. Bei der Miete bzw. Vermietung beläuft sich die Deckelung auf 4 % des Produkts aus der Höhe der monatlichen Miete und der Anzahl der Monate, für die die Immobilie vermietet wird2. Ein Vermittlungsvertrag, bei dem diese Deckelung nicht eingehalten wird, ist nichtig.

    Da es dem slowenischen Verfassungsgericht ungewiss erscheint, ob diese Regelung mit dem Unionsrecht3 vereinbar ist, hat es den Gerichtshof angerufen. Seine Zweifel beziehen sich auf die Deckelung bei Vermittlungsdienstleistungen betreffend ein Einfamilienhaus, eine Wohnung oder eine Wohneinheit, die von einer natürlichen Person gekauft oder gemietet werden.

    Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil von heute fest, dass eine Maßnahme wie die im slowenischen Recht vorgesehene zulässig ist, wenn sie i) nicht diskriminierend, ii) durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und iii) verhältnismäßig ist.

    Eine Diskriminierung durch die Provisionsdeckelung ist nicht ersichtlich, da diese unabhängig vom Ort des Sitzes der betreffenden Immobiliengesellschaft gilt.

    Was die Rechtfertigung betrifft, erscheint die Deckelung in Anbetracht dessen, dass der Provisionsbetrag wahrscheinlich dem Kaufpreis oder der Miete zugeschlagen wird, geeignet, die Zugänglichkeit angemessenen Wohnraums zu erschwinglichen Preisen zu fördern. Dies ist besonders wichtig für schutzbedürftige Personen – junge Menschen, Studierende und ältere Menschen. Diese Maßnahme kann auch zum Verbraucherschutz beitragen, indem die Preistransparenz erhöht und die Anwendung überhöhter Tarife verhindert wird.

    Es wird Sache des slowenischen Verfassungsgerichts sein, zu prüfen, ob die Provisionsdeckelung erforderlich ist, um die vorstehend genannten Ziele zu erreichen, und ob es nicht weniger einschneidende Maßnahmen gibt, die zum selben Ergebnis führen. Insoweit wird es u. a. zu untersuchen haben, ob der nationale Gesetzgeber eine speziell auf schutzbedürftige Verbraucher ausgerichtete Maßnahme hätte ergreifen können und ob die Vergütung für Dienstleistungen der Immobilienvermittlung es den Unternehmen, die diese Dienstleistungen erbringen, erlaubt, ihre Kosten zu decken und einen angemessenen Gewinn zu erzielen.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-674/23 | AEON NEPREMIČNINE u. a. | 27. Febr 2025 | EuGH PM 21/2025

    ________________________

    1 Die Deckelung gilt nicht, wenn der Vertragswert der Immobilie weniger als 10 000 Euro beträgt.

    2 In jedem Fall darf die Provision nicht höher als der Betrag einer Monatsmiete und nicht niedriger als 150 Euro sein.

    3 Insbesondere der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.

    • EuGH
    • Provision
    • Marklerrecht
    • Immobilienvermittlung
    • Deckelung
    • Maklerprovision

Also, bei so einer Regelung muss man darauf achten, dass sie im Verhältnis zu den Zielen steht, die man damit erreichen will.

Momentan schaut das slowenische Verfassungsgericht, ob das Gesetz zur Immobilienvermittlung in Slowenien wirklich mit der Verfassung klargeht. Dieses Gesetz legt fest, wie viel Provision man beim Kauf oder Verkauf sowie bei der Miete einer Immobilie verlangen darf. Genauer gesagt, beim Kauf oder Verkauf darf die Provision maximal 4 % des Kaufpreises betragen. Wenn's um die Miete geht, darf die Provision 4 % von der monatlichen Miete multipliziert mit der Anzahl der Monate, in denen die Immobilie vermietet wird, nicht überschreiten. Wenn jemand einen Vermittlungsvertrag macht, der diese Regelung nicht beachtet, ist der Vertrag ungültig.

Das Verfassungsgericht ist sich nicht sicher, ob diese Regelung mit dem EU-Recht übereinstimmt und hat deshalb den Europäischen Gerichtshof eingeschaltet. Es geht dabei speziell um die Provision für Einfamilienhäuser, Wohnungen oder andere Einheiten, die von Privatpersonen gekauft oder gemietet werden.

Der Gerichtshof hat heute entschieden, dass so eine Regelung wie die in Slowenien okay ist, wenn sie nicht diskriminiert, einen wichtigen Grund für das Allgemeinwohl hat und im richtigen Verhältnis steht.

Eine Diskriminierung durch die Provisionsobergrenze scheint es nicht zu geben, denn die gilt für alle Immobilienfirmen, egal wo sie sitzen.

Was die Begründung angeht, sieht es so aus, als würde die Deckelung helfen, dass Wohnraum zu fairen Preisen verfügbar bleibt, da die Provision oft auf den Kaufpreis oder die Miete draufgeschlagen wird. Das ist besonders wichtig für Leute, die es schwer haben, wie junge Leute, Studierende und Senioren. Außerdem könnte das auch den Verbraucherschutz stärken, indem es die Preise transparenter macht und überteuerte Gebühren verhindert.

Jetzt muss das slowenische Verfassungsgericht prüfen, ob die Provisionsobergrenze wirklich nötig ist, um die genannten Ziele zu erreichen, oder ob es nicht auch weniger einschneidende Lösungen gibt, die das gleiche Ergebnis bringen. Dabei wird auch angeschaut, ob der Gesetzgeber vielleicht speziellere Maßnahmen für schutzbedürftige Verbraucher hätte ergreifen können und ob die Provisionen den Firmen, die Immobilien vermitteln, genug Geld einbringen, um ihre Kosten zu decken und dabei noch fairen Gewinn zu machen.

EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-674/23 | AEON NEPREMIČNINE u. a. | 27. Febr 2025 | EuGH PM 21/2025

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff C-606/21 - Verkauf von rezeptfreien Arzneimitteln im Fernabsatz
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff C-679/24 - EuGH präzisiert Verjährung bei Rückforderungsansprüchen aus missbräuchlichen Fremdwährungsdarlehen
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S