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Eigentum V ZR 185/23 - Keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken im Landesnachbarrecht

  • juristi.Red
  • 28. März 2025 um 18:38
  • 22. Juni 2025 um 00:46
  • 255 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass es im Landesnachbarrecht keine allgemeine, von der konkreten Ausgestaltung im Landesnachbargesetz unabhängige Höhenbegrenzung für Hecken gibt.

    Sachverhalt:

    Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Hessen. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich seit den 1960er Jahren entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Aufschüttung, die durch eine 28 m lange Mauer aus Betonprofilen (L-Steinen) abgestützt wird. Im Jahr 2018 pflanzte die Beklagte auf der Aufschüttung Bambus an und verbaute zum klägerischen Grundstück hin eine Rhizomsperre. Der Bambus hat zwischenzeitlich eine Höhe von mindestens sechs bis sieben Metern erreicht.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Mit seiner Klage verlangt der Kläger – soweit noch von Interesse – den Rückschnitt des Bambus auf eine Wuchshöhe von drei Metern, gemessen vom Bodenniveau des klägerischen Grundstücks. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen, und zwar auch hinsichtlich des von dem Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich gestellten Antrags, die Beklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, den Bambus über eine Wuchshöhe von drei Metern, gemessen vom Geländeniveau des Klägers, hinauswachsen zu lassen. Mit der von dem Bundesgerichtshof insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Klageanträge weiter.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil im Ergebnis wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

    Hält ein Grundstückseigentümer bei einer Anpflanzung die im Landesnachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstände nicht ein, kann dem Nachbarn aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der sich daraus für ihn ergebenden Eigentumsbeeinträchtigung zustehen, der regelmäßig durch den Rückschnitt der Pflanzen zu erfüllen ist. Für Hecken sieht § 43 Abs. 2 NachbG HE (des hessischen Nachbarrechtsgesetzes) einen solchen Rückschnittanspruch ausdrücklich vor; dass auch der Bambus eine Hecke bilden kann, entspricht allgemeiner Ansicht, da es auf die botanische Zuordnung zu den Gehölzen insoweit nicht ankommt.

    Allerdings macht das hessische Nachbarrecht Höhenvorgaben für Hecken nur für den Bereich bis zu 0,75 Metern von der Grundstücksgrenze. Nach § 39 Abs. 1 NachbG HE ist bei dem Anpflanzen lebender Hecken mit bis zu 1,2 m Höhe ein Abstand von 0,25 m, mit bis zu zwei Metern Höhe ein Abstand von 0,5 m und mit über zwei Metern Höhe ein Abstand von 0,75 m von dem Nachbargrundstück einzuhalten.

    Eine allgemeine, von diesen Vorgaben unabhängige Höhenbegrenzung kann auch nicht, wie noch von dem Landgericht in erster Instanz angenommen und teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertreten, aus dem Begriff der Hecke abgeleitet werden. Dem Begriff der Hecke im Sinne der Landesnachbargesetze ist eine Höhenbegrenzung nicht immanent. Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist vielmehr, ob die Anpflanzungen im Einzelfall nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einer natürlichen Betrachtungsweise einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln. Gegen die Annahme einer begrifflichen Höhenbegrenzung für Hecken spricht bereits der allgemeine Sprachgebrauch. Nach diesem werden Hecken eher funktionell durch die von ihnen erzielte Abgrenzungs- und Schutzfunktion definiert, ohne diese Funktionen zugleich mit einer Höhenbegrenzung in Verbindung zu bringen. Auch systematisch wäre es nicht überzeugend, wenn eine Hecke, die über eine bestimmte Höhe hinauswächst, nicht mehr als Hecke, sondern als Solitärgewächs behandelt und den insoweit geltenden Abstandsvorschriften unterworfen werden müsste. Die Annahme, es bestehe dann ein Anspruch darauf, die nunmehr aufgrund ihrer Höhe als Solitärgewächs anzusehende Anpflanzung auf eine Höhe zurückzuschneiden, bei der sie wieder als Hecke anzusehen ist, wäre zudem zirkulär.

    Vor allem aber widerspräche es der Aufgabenverteilung zwischen Gesetzgeber und Gerichten, in ein Landesnachbargesetz, das – wie hier § 39 NachbG HE – ab einem bestimmten Grenzabstand keine Vorgaben für die zulässige Höhe einer Hecke macht, eine solche Höhenbegrenzung – etwa auf drei Meter – durch ein bestimmtes Verständnis des Begriffs der Hecke hineinzulesen. Aufgrund der Gewaltenteilung ist es vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, eine Höhenbegrenzung oder weitergehende Abstandsvorschriften für hochwachsende Hecken im Rahmen der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative festzulegen. Davon haben einige Landesgesetzgeber auch Gebrauch gemacht; dass der hessische Landesgesetzgeber eine andere Regelung getroffen hat, haben die Gerichte zu respektieren. Etwaigen Härten infolge von besonderen Umständen des Einzelfalls kann unter Rückgriff auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis Rechnung getragen werden. Mit Hilfe dieser Rechtsfigur können allerdings nur ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks, die von einer hohen Hecke ausgehen, abgewehrt werden.

    Das Berufungsurteil war aber deshalb aufzuheben, weil seine Feststellung, die mindestens sechs bis sieben Meter hoch gewachsene Bambushecke wahre den nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 NachbG HE einzuhaltenden Grenzabstand von 0,75 m, von einem Verfahrensfehler beeinflusst ist. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die Einhaltung des vorgeschriebenen Grenzabstandes zugestanden habe. Das Berufungsgericht wird daher nunmehr Feststellungen zum Abstand der Hecke von der Grenze zu treffen haben.

    Für den Fall, dass die Hecke den Grenzabstand von 0,75 m unterschreiten sollte, war die umstrittene Rechtsfrage zu klären, von wo aus die Höhe zu messen ist, wenn die Hecke – wie hier – auf einem höher gelegenen Grundstück angepflanzt ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage dahin beantwortet, dass, wenn eine Hecke auf einem Grundstück gepflanzt wird, das höher liegt als das Nachbargrundstück, die nach § 39 Abs. 1 NachbG HE zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen ist, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten. Durch die gegenteilige Sichtweise würden die Rechte des Eigentümers aus den §§ 903 BGB, 905 BGB nicht angemessen berücksichtigt. Ein Messpunkt auf dem tiefer gelegenen Grundstück hätte zur Folge, dass die Bepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück stets niedriger sein müsste als die auf dem unteren Nachbargrundstück erlaubte. Bei Geländestufen von über zwei Metern wäre eine Heckenbepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück innerhalb eines Abstands von 0,75 m sogar gänzlich ausgeschlossen.

    Der Grundsatz, dass es für die Bestimmung der zulässigen Höhe einer auf dem höhergelegenen Grundstück angepflanzten Hecke auf dessen Bodenniveau ankommt, bedarf aber einer Einschränkung bei ersichtlicher Umgehung der landesnachbarrechtlich einzuhaltenden Abstandsvorschriften. Insoweit ist der anpflanzende Grundstückseigentümer nicht schutzbedürftig. Erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze, ist daher abweichend von dem genannten Grundsatz das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich. Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil die Aufschüttung auf dem Grundstück der Beklagten schon vor Jahrzehnten erfolgt ist.

    BGH-Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 185/23 - BGH PM 61/2025

    Vorinstanzen:

    LG Frankfurt am Main - Urteil vom 19. Mai 2022 - 2-32 O 8/22

    OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 16. August 2023 - 17 U 132/22

    • BGH
    • Nachbar
    • Nachbarrecht
    • Höhenbegrenzung
    • Hecken

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass es beim Nachbarrecht in den Bundesländern keine allgemeine Regel gibt, die festlegt, wie hoch Hecken maximal sein dürfen – das hängt alles vom jeweiligen Landesnachbargesetz ab.

Was ist passiert?
Es geht um zwei Nachbarn in Hessen, die jeweils ein Grundstück besitzen. Auf dem Grundstück der Beklagten gibt’s seit den 60ern einen Hügel, der mit einer langen Betonmauer gestützt wird. 2018 hat die Beklagte dort Bambus gepflanzt und eine Sperre eingebaut, damit der sich nicht ausbreitet. Der Bambus ist mittlerweile mindestens sechs bis sieben Meter hoch gewachsen.

Der Prozess bisher:
Der Kläger möchte, dass der Bambus auf drei Meter zurückgeschnitten wird, gemessen von seinem Grundstück. Das Landgericht hat ihm recht gegeben, aber die Beklagte hat Berufung eingelegt und das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dann beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt, um seine Forderung weiter zu verfolgen.

Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?
Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und den Fall zurück an das Oberlandesgericht geschickt. Dabei haben sie folgendes festgestellt: Wenn jemand seine Pflanzen zu nah an der Grenze zum Nachbarn pflanzt, kann der Nachbar verlangen, dass die Pflanzen zurückgeschnitten werden. Das hessische Nachbarrecht sieht das für Hecken ausdrücklich vor, und Bambus zählt auch als Hecke, weil es nicht nur um die botanische Einordnung geht.

Das hessische Recht gibt zwar Abstände für Hecken vor, aber keine allgemeine Höhenbegrenzung. Das heißt, es gibt keine Regel, die besagt, dass eine Hecke nicht höher als eine bestimmte Höhe sein darf. Der BGH hat klargestellt, dass es nicht sinnvoll ist, eine Hecke anhand ihrer Höhe zu definieren, weil das die Funktion und das Erscheinungsbild einer Hecke nicht berücksichtigt.

Außerdem wäre es unfair, eine Hecke, die höher wächst, als Solitärpflanze zu behandeln und ihr andere Abstandsregeln aufzuerlegen. Das würde bedeuten, dass der Nachbar immer weniger Platz für seine Hecke hätte.

Der BGH hat das Urteil aufgehoben, weil das Oberlandesgericht fälschlicherweise angenommen hat, der Kläger hätte dem Abstand zugestimmt. Jetzt muss das Oberlandesgericht klären, ob der Bambus den notwendigen Abstand von 0,75 Metern einhält.

Falls die Hecke zu nah an der Grenze steht, muss auch geklärt werden, von wo aus die Höhe gemessen wird, wenn die Hecke auf einem höher gelegenen Grundstück steht. Der BGH hat entschieden, dass die Höhe von der Stelle gemessen wird, wo die Pflanzen aus dem Boden kommen.

Der Grundsatz, dass die Höhe der Hecke vom höheren Grundstück aus gemessen wird, gilt allerdings nur, wenn der Grundstückseigentümer nicht versucht, die Abstandsregeln zu umgehen. Wenn er also das Gelände künstlich erhöht, dann zählt das ursprüngliche Niveau. In diesem Fall ist das aber nicht relevant, da der Hügel schon seit Jahrzehnten besteht.

BGH-Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 185/23 - BGH PM 61/2025

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