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Urheberrecht I ZR 16/24, I ZR 17/24, I ZR 18/24 - Kein Urheberrechtsschutz für Birkenstock-Sandalen

  • juristi.Red
  • 11. März 2025 um 10:44
  • 11. März 2025 um 11:08
  • 234 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Revisionsverfahren über den Urheberrechtsschutz von Birkenstock-Sandalen entschieden.

    Sachverhalt:

    Die Klägerin ist Teil der Birkenstock-Gruppe. Sie vertreibt verschiedene Sandalenmodelle. Die Beklagten bieten über das Internet ebenfalls Sandalen an oder stellen Sandalen als Lizenznehmer her.

    Die Klägerin ist der Auffassung, bei ihren Sandalenmodellen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst. Die Angebote und Produkte der Beklagten verletzten das an ihren Sandalenmodellen bestehende Urheberrecht. Sie hat die Beklagten in allen Verfahren auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Rückruf und Vernichtung der Sandalen in Anspruch genommen.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat den Klagen jeweils stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klagen dagegen abgewiesen und einen urheberrechtlichen Schutz der Sandalenmodelle der Klägerin als Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG verneint.

    Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Die Revisionen der Klägerin hatten keinen Erfolg.

    Die geltend gemachten Ansprüche sind unbegründet, weil die Sandalenmodelle der Klägerin keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst sind.

    Das Oberlandesgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass Urheberrechtsschutz voraussetzt, dass ein gestalterischer Freiraum besteht und in künstlerischer Weise genutzt worden ist. Ein freies und kreatives Schaffen ist ausgeschlossen, soweit technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung bestimmen. Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst ist - wie für alle anderen Werkarten auch - eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente ist dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich. Für den Urheberrechtsschutz muss vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität erkennen lässt. Wer urheberrechtlichen Schutz beansprucht, trägt die Darlegungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen.

    Das Oberlandesgericht hat sich mit sämtlichen Gestaltungsmerkmalen auseinandergesetzt, die nach Auffassung der Klägerin den Urheberrechtsschutz ihrer Sandalenmodelle begründen. In rechtsfehlerfreier tatgerichtlicher Würdigung ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der bestehende Gestaltungsspielraum in einem Maße künstlerisch ausgeschöpft worden ist, das den Sandalenmodellen der Klägerin urheberrechtlichen Schutz verleiht.

    BGH-Urteile vom 20. Februar 2025 - I ZR 16/24; I ZR 17/24; I ZR 18/24 - BGH PM 38/2025

    Vorinstanzen:

    im Verfahren I ZR 16/24

    LG Köln - Urteil vom 11. Mai 2023 - 14 O 39/22

    OLG Köln - Urteil vom 26. Januar 2024 - 6 U 86/23

    und

    im Verfahren I ZR 17/24

    LG Köln - Urteil vom 11. Mai 2023 - 14 O 41/22

    OLG Köln - Urteil vom 26. Januar 2024 - 6 U 85/23

    und

    im Verfahren I ZR 18/24

    LG Köln - Urteil vom 11. Mai 2023 - 14 O 121/22

    OLG Köln - Urteil vom 26. Januar 2024 - 6 U 89/23

    • Urheberrecht
    • Birkenstock
    • Birkenstock-Sandalen

Der I. Zivilsenat vom Bundesgerichtshof hat in drei Revisionsverfahren entschieden, wie es um den Urheberrechtsschutz von Birkenstock-Sandalen steht.

Was ist passiert?
Die Klägerin gehört zur Birkenstock-Gruppe und verkauft verschiedene Sandalenmodelle. Die Beklagten bieten ebenfalls Sandalen online an oder stellen sie als Lizenznehmer her. Die Klägerin ist der Meinung, dass ihre Sandalen urheberrechtlich geschützt sind und dass die Angebote der Beklagten gegen ihr Urheberrecht verstoßen. Daher fordert sie von den Beklagten, dass sie die Sandalen nicht mehr verkaufen, Auskunft geben, Schadensersatz zahlen und die Sandalen zurückrufen und vernichten.

Wie ging der Prozess bisher?
Das Landgericht hat der Klägerin in allen Fällen recht gegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klagen jedoch abgelehnt und gesagt, dass die Sandalen der Klägerin nicht unter den urheberrechtlichen Schutz fallen.

Die Klägerin hat mit den Revisionen, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, weiter um ihre Ansprüche gekämpft.

Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?
Die Revisionen der Klägerin waren nicht erfolgreich. Ihre Ansprüche wurden als unbegründet abgewiesen, weil die Sandalen nicht als urheberrechtlich geschützte Werke gelten.

Das Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt, dass für den Urheberrechtsschutz ein gewisser kreativer Spielraum nötig ist, der auch künstlerisch genutzt werden muss. Wenn technische Anforderungen oder andere Vorschriften die Gestaltung bestimmen, kann es keinen freien kreativen Ausdruck geben. Um urheberrechtlich geschützt zu sein, muss eine gewisse kreative Höhe erreicht werden, die Individualität zeigt. Wer den Schutz beansprucht, muss nachweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind.

Das Oberlandesgericht hat sich mit den Gestaltungselementen beschäftigt, die die Klägerin für schützenswert hält. Es kam zu dem Schluss, dass der künstlerische Gestaltungsspielraum nicht in dem Maße genutzt wurde, dass die Sandalen der Klägerin urheberrechtlichen Schutz verdienen.

BGH-Urteile vom 20. Februar 2025 - I ZR 16/24; I ZR 17/24; I ZR 18/24 - BGH PM 38/2025

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