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§ 0109 ZPO

  • Weitergeleitet von „109 Abs. 3 ZPO“
  • sophme
  • 1. März 2025 um 21:23
  • 277 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Rückgabe der Sicherheit

    (1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.

    (2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

    (3) Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

    (4) Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.

    • Sicherheit
    • Zivilprozess
    • Sicherheitsleistung
    • Rückgabe
    • Parteien
    • § 109 ZPO

(1) Wenn der Grund für eine Sicherheitsleistung wegfällt, kann das Gericht, das die Sicherheit angeordnet hat, auf Antrag eine Frist festlegen. In dieser Zeit muss die Partei, für die die Sicherheit geleistet wurde, entweder zustimmen, dass die Sicherheit zurückgegeben wird, oder nachweisen, dass sie Klage wegen ihrer Ansprüche eingereicht hat.

(2) Wenn die Frist abgelaufen ist und die Klage nicht nachgewiesen wurde, wird das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anordnen. Falls die Sicherheit durch eine Bürgschaft gesichert war, wird auch die Bürgschaft aufgehoben. Die Entscheidung wird erst wirksam, wenn sie rechtskräftig ist.

(3) Die Anträge und die Zustimmung zur Rückgabe der Sicherheit können direkt bei der Geschäftsstelle protokolliert werden. Die Entscheidungen werden durch einen Beschluss getroffen.

(4) Wenn der Antrag aus Absatz 1 abgelehnt wird, kann der Antragsteller sofort Beschwerde einlegen. Auch gegen die Entscheidung aus Absatz 2 können beide Parteien sofort Beschwerde einlegen.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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