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§ 0129a ZPO

  • Weitergeleitet von „129a ZPO“
  • juristi.Red
  • 19. September 2024 um 16:51
  • 19. September 2024 um 16:52
  • 354 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Anträge und Erklärungen zu Protokoll

    (1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

    (2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 1 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet. § 162 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO gilt entsprechend.

    (3) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.

    Fassung ab 19. Jul 2024

    ________________________

    Fassung bis einschl 18. Jul 2024

    (1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

    (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.


    • Erklärung
    • Zivilprozess
    • mündliche Verhandlung
    • Verfahren
    • Zivilprozessrecht
    • Anträge
    • § 129a ZPO
    • zu Protokoll

(1) Wenn du einen Antrag oder eine Erklärung abgeben willst, kannst du das ganz einfach bei jedem Amtsgericht machen. Das geht direkt vor dem Urkundsbeamten.

(2) Der Urkundsbeamte kann deine Anträge und Erklärungen auch per Video oder Telefon aufnehmen. Das bedeutet, er muss nicht unbedingt in der Geschäftsstelle sein, wenn er das macht. Und keine Sorge, das Ganze wird nicht aufgezeichnet. § 162 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO gilt hier auch.

(3) Die Geschäftsstelle schickt das Protokoll sofort an das Gericht, wo dein Antrag oder deine Erklärung hingeht. Die Wirkung deiner Anfrage beginnt frühestens, wenn das Protokoll dort ankommt. Wenn du willst, kann die Übermittlung des Protokolls auch von dir übernommen werden, solange du zustimmst.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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