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§ 0120a ZPO

  • juristi.Red
  • 19. September 2024 um 15:31
  • 27. Mai 2026 um 12:39
  • 525 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Änderung der Bewilligung

    (1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst b und Nr. 2 ZPO maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

    (2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung zu belehren.

    (3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

    (4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Abs. 2 ZPO entsprechend.

    Fassung ab 19. Jul 2024

    __________________________

    Fassung bis einschl 18. Jul 2024

    (1) ...

    (2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten Formular zu belehren.

    (3) - (4) ...

    • Zivilprozess
    • PKH
    • Änderung
    • Prozesskostenhilfe
    • Parteien
    • Bewilligung
    • Prozesskostenvorschuss
    • § 120a ZPO

(1) Das Gericht kann die Entscheidung über die Zahlungen ändern, wenn sich die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse der Person, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, stark verändert haben. Eine Anpassung der Beträge ist nur möglich, wenn die Person einen Antrag stellt und es dazu führt, dass sie nichts mehr monatlich zahlen muss. Wenn das Gericht fragt, muss die Person jederzeit sagen, ob sich was geändert hat. Wenn seit der endgültigen Entscheidung oder dem Ende des Verfahrens vier Jahre vergangen sind, kann die Entscheidung nicht zum Nachteil der Person geändert werden.

(2) Wenn sich die finanziellen Verhältnisse der Person vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt verbessern oder sie umzieht, muss sie das sofort dem Gericht mitteilen. Wenn die Person ein regelmäßiges Einkommen hat, gilt eine Einkommensverbesserung nur dann als wesentlich, wenn die Differenz zum vorherigen Bruttoeinkommen mehr als einmalig 100 Euro beträgt. Das gilt auch, wenn abzugsfähige Ausgaben wegfallen. Die Person muss bei der Antragstellung darüber informiert werden, was passiert, wenn sie sich nicht daran hält.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Situation kann zum Beispiel dadurch passieren, dass die Person durch die rechtlichen Schritte etwas gewinnt. Das Gericht sollte nach der endgültigen Entscheidung oder dem Ende des Verfahrens überprüfen, ob die Entscheidung über die Zahlungen geändert werden sollte, basierend auf dem, was die Person durch die rechtlichen Schritte erreicht hat. Eine Änderung ist ausgeschlossen, wenn die Person bei rechtzeitiger Zahlung des durch die rechtlichen Schritte Erreichten auch ohne Ratenzahlung Hilfe bekommen hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse muss die Person das spezielle Formular benutzen, das in § 117 Abs. 3 ZPO festgelegt ist. Für die Überprüfung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse gilt § 118 Abs. 2 ZPO entsprechend.

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