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Strafprozessrecht 2 StR 171/23 - Eine Funkzellenabfrage setzt bei Erhebung geschäftlich gespeicherter Verkehrsdaten den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraus

  • juristi.Red
  • 11. Juni 2024 um 15:54
  • 11. Juni 2024 um 15:55
  • 226 mal gelesen
  • Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

    Nach den Feststellungen des Urteils entwendete der Angeklagte im Zeitraum vom 8. Oktober 2019 bis zum 1. März 2020 bei vier Gelegenheiten stehlenswertes Gut aus einer Gaststätte, einem Kiosk und zwei Shisha-Bars; in einem weiteren Fall wurde das entsprechende Vorhaben nach Entdeckung der Tat abgebrochen, als er sich bereits in den Räumlichkeiten einer weiteren Shisha-Bar befand. Bei einem Teil der Taten führte er einen Kubotan mit sich.

    Auf die Revision des Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Verurteilung wegen Diebstahls in einem Fall aufgehoben, wodurch auch der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage entzogen ist. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in diesem Fall auch auf die Verwertung der Erkenntnisse einer Funkzellenabfrage gestützt. Da eine Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO bei Erhebung geschäftlich gespeicherter Verkehrsdaten den Verdacht einer besonders schweren Straftat gemäß § 100g Abs. 2 StPO voraussetzt und es an diesem Verdacht aufgrund der Ermittlungen wegen eines Einbruchdiebstahls in einen Kiosk, der keine besonders schwere Straftat im Sinne des § 100g Abs. 2 StPO darstellt, fehlte, unterfielen die aus der Funkzellenabfrage gewonnenen Erkenntnisse einem Beweisverwertungsverbot.

    Daneben hat der Senat die Einziehungsentscheidung des Landgerichts teilweise abgeändert und in Teilen – auch unter Erstreckung auf einen nicht revidierenden Mitangeklagten – aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen.

    BGH-Beschluss vom 10. Januar 2024 - 2 StR 171/23 - BGH PM 113/2024

    Vorinstanz:

    Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 3. Juni 2022 - 5/16 KLs - 11/21 3560 Js 222453/20

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    • § 100g Abs. 2 StPO
    • Voraussetzung
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff 2 StR 150/24 - Kasseler Serienvergewaltiger rechtskräftig verurteilt
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff 2 StR 218/23 - BGH hebt Freispruch einer Mutter vom Vorwurf des Mordes an ihrem vierjährigen Sohn im Jahr 1988 auf
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