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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 090 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „90 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 29. März 2024 um 22:39
  • 30. März 2024 um 18:44
  • 677 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Pauschalierte Kostenbeteiligung

    (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

    1. der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII,
    2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB VIII und
    3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 SGB VIII bis 24 SGB VIII

    können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

    (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

    1. die Belastung
      • a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
      • b) dem jungen Volljährigen
        nicht zuzumuten ist und
    2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.

    Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 SGB XII bis 85 SGB XII, 87 SGB XII, 88 SGB XII und 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII (des Zwölften Buches) entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

    (3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

    (4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 AsylbLG und 3 AsylbLG (des Asylbewerberleistungsgesetzes) beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG (des Bundeskindergeldgesetzes) oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

    • § 90 SGB VIII
    • § 90 SGB 8
    • pauschalierte
    • Kostenbeteiligung
    • Pauschalierung

(1) Wenn ihr Angebote in Anspruch nehmen wollt, wie zum Beispiel:

  1. die Jugendarbeit laut § 11 SGB VIII,
  2. die allgemeine Unterstützung für die Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 3 SGB VIII und
  3. die Förderung von Kids in Kitas und Tagespflege nach den §§ 22 SGB VIII bis 24 SGB VIII,

können dafür Kostenbeiträge festgelegt werden.

(2) In den Fällen von Punkt 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden oder ein Teilnahmebeitrag kann vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn:

  1. die finanzielle Belastung
    • a) für das Kind oder den Jugendlichen und deren Eltern oder
    • b) für den jungen Volljährigen
    • nicht tragbar ist und
  2. die Unterstützung für die Entwicklung des jungen Menschen notwendig ist.

Wenn das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil lebt, zählt dieser als Elternteil. Für die Beurteilung, was zumutbar ist, gelten bestimmte Regeln aus dem SGB XII. Bei der Berechnung des Einkommens bleiben das Baukindergeld und die Eigenheimzulage außen vor.

(3) Bei Punkt 3 von oben müssen die Kostenbeiträge gestaffelt werden. Dabei können Faktoren wie das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Wenn die Beiträge nach Einkommen berechnet werden, bleibt das Baukindergeld ebenfalls außen vor.

(4) Bei Punkt 3 kann der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen werden oder ein Teilnahmebeitrag kann vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Kosten für die Eltern und das Kind nicht tragbar sind. Kostenbeiträge sind immer dann nicht zumutbar, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder andere staatliche Hilfen erhalten. Wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommen, gilt das auch. Die öffentliche Jugendhilfe sollte die Eltern über die Möglichkeit informieren, einen Antrag zu stellen, wenn die Kosten zu hoch sind. Die Regeln aus Absatz 2 gelten hier ebenfalls.

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