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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 011 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „11 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 21. Oktober 2023 um 19:25
  • 383 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Jugendarbeit

    (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.

    (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.

    (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

    1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
    2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
    3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
    4. internationale Jugendarbeit,
    5. Kinder- und Jugenderholung,
    6. Jugendberatung.

    (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.

    • § 11 SGB VIII
    • § 11 SGB 8
    • Jugendarbeit

(1) Für junge Leute sollten die nötigen Angebote in der Jugendarbeit bereitgestellt werden. Diese Angebote sollten an den Interessen der Jugendlichen anknüpfen und es ihnen ermöglichen, mitzubestimmen und mitzugestalten. Ziel ist es, sie zu mehr Selbstbestimmung zu bringen und sie dazu zu motivieren, sich gesellschaftlich zu engagieren und Verantwortung zu übernehmen. Außerdem müssen die Angebote so gestaltet sein, dass auch junge Menschen mit Behinderungen problemlos darauf zugreifen können.

(2) Jugendarbeit wird von verschiedenen Verbänden, Gruppen und Initiativen für Jugendliche angeboten, aber auch von anderen Trägern und der öffentlichen Jugendhilfe. Dabei gibt es spezielle Angebote für Mitglieder, offene Jugendarbeit und Angebote, die sich an die Gemeinschaft richten.

(3) Zu den wichtigsten Bereichen der Jugendarbeit gehören:

  1. außerschulische Bildung in Sachen Allgemeinbildung, Politik, Soziales, Gesundheit, Kultur, Naturwissenschaften und Technik,
  2. Jugendarbeit im Sport, beim Spielen und in geselligen Aktivitäten,
  3. Jugendarbeit, die sich auf die Arbeitswelt, Schule und Familie bezieht,
  4. internationale Jugendarbeit,
  5. Erholungsangebote für Kinder und Jugendliche,
  6. Beratung für Jugendliche.

(4) Die Angebote der Jugendarbeit können auch für Personen, die schon 27 Jahre alt sind, in einem angemessenen Rahmen zugänglich sein.

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