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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 024 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „24 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 22. Oktober 2023 um 21:54
  • 7. September 2026 um 22:03
  • 660 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

    (1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

    1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
    2. die Erziehungsberechtigten
      • a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
      • b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
      • c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

    Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

    (2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

    (3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

    (4) Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. In den Schulferien gilt der Anspruch auch als erfüllt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

    (5) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten, sofern ein Anspruch nach Absatz 4 nicht besteht. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

    (6) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

    (7) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

    Fassung ab 01. Aug 2026

    ___________________________

    Fassung ab 01. Aug 2026

    (1) - (3) ...

    (4) Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

    (5) - (7) ...

    ____________________

    Abs. 7 neu

    _________________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2026

    (1) - (3) ...

    (4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

    (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

    (6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

    • Tageseinrichtung
    • Kindertagespflege
    • § 24 SGB VIII
    • § 24 SGB 8
    • Förderanspruch

Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

(1) Ein Kind, das noch nicht ein Jahr alt ist, hat Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege, wenn

  1. die Betreuung für seine persönliche Entwicklung notwendig ist oder
  2. die Erziehungsberechtigten
    a) arbeiten, eine Arbeit aufnehmen oder Arbeit suchen,
    b) eine berufliche Ausbildung, eine schulische Ausbildung oder ein Studium absolvieren oder
    c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II (dem Zweiten Buch) erhalten.

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, kommt es allein auf die Situation dieser Person an.

Wie viele Stunden das Kind täglich betreut wird, richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ab dem ersten Geburtstag bis zum dritten Geburtstag hat jedes Kind Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

Der tägliche Betreuungsumfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(3) Ab dem dritten Geburtstag bis zum Schuleintritt hat jedes Kind Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen dafür sorgen, dass ausreichend Ganztagsplätze entsprechend dem Bedarf vorhanden sind.

Bei besonderem Bedarf oder ergänzend zur Betreuung in einer Einrichtung kann das Kind auch in Kindertagespflege betreut werden.

(4) Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 oder in einem späteren Schuljahr die erste Klasse besuchen, haben vom Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klasse Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.

Der Anspruch umfasst an Werktagen acht Stunden täglich. Die Zeit, in der das Kind am Unterricht oder an Angeboten einer Ganztagsgrundschule einschließlich einer offenen Ganztagsgrundschule teilnimmt, wird auf diese acht Stunden angerechnet.

Während der Schulferien kann der Betreuungsanspruch auch durch Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII erfüllt werden. Voraussetzung ist, dass diese Angebote von einem öffentlichen Träger oder einem anerkannten freien Träger der Jugendhilfe bereitgestellt werden.

Das Landesrecht kann außerdem vorsehen, dass die Einrichtung während der Schulferien für bis zu vier Wochen im Jahr geschlossen bleibt.

Benötigt ein Kind über die acht Stunden täglich hinaus Betreuung, muss ein bedarfsgerechtes Angebot vorhanden sein. Der zusätzliche Betreuungsumfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

Bei besonderem Bedarf oder ergänzend kann das Kind auch in Kindertagespflege betreut werden.

(5) Für schulpflichtige Kinder, die keinen Anspruch nach Absatz 4 haben, muss ein Betreuungsangebot vorhanden sein, das dem tatsächlichen Bedarf entspricht.

Der Umfang der Betreuung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Bei besonderem Bedarf oder ergänzend ist auch eine Betreuung in Kindertagespflege möglich.

(6) Eltern, die eine Betreuung nach den Absätzen 1 bis 5 nutzen möchten, müssen vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder einer beauftragten Stelle über die verfügbaren Betreuungsplätze in ihrer Umgebung und die pädagogischen Konzepte der Einrichtungen informiert werden. Sie müssen außerdem bei der Auswahl eines geeigneten Angebots beraten werden.

Das Landesrecht kann vorsehen, dass die Erziehungsberechtigten ihren Betreuungsbedarf innerhalb einer bestimmten Frist vor dem gewünschten Betreuungsbeginn beim zuständigen Träger oder der beauftragten Stelle anmelden müssen.

(7) Die Bundesländer dürfen weitergehende Regelungen treffen.

_____________________

Praxis-Beispiel: Eine Familie sucht für ihre Kinder passende Betreuungsangebote. Für ihre acht Monate alte Tochter benötigen die Eltern einen Betreuungsplatz, weil beide berufstätig sind. Das Jugendamt prüft den individuellen Betreuungsbedarf und unterstützt die Eltern bei der Suche nach einer geeigneten Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege.

Nach dem ersten Geburtstag besteht für die Tochter unabhängig von der Berufstätigkeit der Eltern ein Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Ab ihrem dritten Geburtstag hat sie bis zum Schuleintritt Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung.

Der ältere Sohn der Familie wird im Schuljahr 2026/2027 eingeschult. Für ihn besteht ab dem Schuleintritt grundsätzlich an Werktagen ein Betreuungsanspruch von acht Stunden täglich bis zum Beginn der fünften Klasse. Seine Unterrichtszeit und die Zeit in der Ganztagsgrundschule werden dabei auf die acht Stunden angerechnet. In den Schulferien kann der Anspruch auch durch ein entsprechendes Angebot der Jugendarbeit eines öffentlichen oder anerkannten freien Trägers erfüllt werden. Benötigt die Familie darüber hinaus Betreuung, muss sich das zusätzliche Angebot nach dem individuellen Bedarf richten.

Das Jugendamt informiert die Eltern über die verfügbaren Betreuungsangebote und deren pädagogische Konzepte und berät sie bei der Auswahl eines geeigneten Angebots.

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