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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 078g SGB VIII

  • Weitergeleitet von „78g SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 22. März 2024 um 21:44
  • 22. März 2024 um 21:46
  • 359 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Schiedsstelle

    (1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden.

    (2) Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.

    (3) Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt § 78d Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 SGB VIII entsprechend.

    (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über

    1. die Errichtung der Schiedsstellen,
    2. die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder,
    3. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand,
    4. die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten und
    5. die Rechtsaufsicht.
    • § 78g SGB VIII
    • § 78g SGB 8
    • Schiedsstelle
    • Streit
    • Konflikt

(1) In den Ländern sollen Schiedsstellen für Streitigkeiten und Konflikte eingerichtet werden. Diese bestehen aus einem neutralen Vorsitzenden und gleich vielen Vertretern der öffentlichen Jugendhilfe sowie der Träger der Einrichtungen. Die Mitglieder bekommen eine Entschädigung für ihren Zeitaufwand und ihre Auslagen werden erstattet. Für die Nutzung der Schiedsstellen können Gebühren anfallen.

(2) Wenn innerhalb von sechs Wochen nach einer schriftlichen Einladung zu Verhandlungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei sofort über die strittigen Punkte. Gegen diese Entscheidung kann man vor den Verwaltungsgerichten klagen, wobei sich die Klage gegen eine der beiden Vertragsparteien richtet und nicht gegen die Schiedsstelle. Eine Überprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren ist nicht nötig.

(3) Die Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, den sie festlegen. Wenn kein Zeitpunkt angegeben wird, sind die Beschlüsse ab dem Tag gültig, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingeht. Eine Vergütung, die rückwirkend vor diesem Zeitpunkt gilt, ist nicht erlaubt. Ansonsten gilt § 78d Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 SGB VIII entsprechend.

(4) Die Landesregierungen dürfen durch Rechtsverordnung weitere Details festlegen zu:

  1. der Einrichtung der Schiedsstellen,
  2. der Anzahl, der Bestellung, der Amtsdauer und der Aufgaben der Mitglieder,
  3. der Erstattung der Auslagen und der Entschädigung für die Zeit, die sie investieren,
  4. der Geschäftsführung, dem Verfahren, den Gebühren und der Kostenverteilung sowie
  5. der Rechtsaufsicht.
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