Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII. Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Abs. 2 Nr. 5 und 6 SGB VIII zuständigen Behörden sind zu beteiligen.