Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
  • Alles
  • SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Öffentliches Recht
  4. Gesetze und Verordnungen
  5. Sozialgesetzbuch
  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 085 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „85 Abs. 2 Nr. 5 und 6 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 23. März 2024 um 22:31
  • 23. März 2024 um 22:45
  • 498 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Sachliche Zuständigkeit

    (1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

    (2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

    1. die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
    2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
    3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
    4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
    5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 SGB VIII bis 35a SGB VIII, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
    6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 SGB VIII bis 48a SGB VIII),
    7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
    8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
    9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Abs. 3 SGB VIII), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
    10. die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54 SGB VIII).

    (3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

    (4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 SGB VIII bis 48a SGB VIII bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

    (5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

    ________________________

    § 85 Abs. 1 idF d. Bek. v. 11.9.2012 I 2022: Bayern - Abweichung durch Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) v. 8.12.2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A) idF d. G v. 24.6.2013 (GVBl S. 385) mWv 16.7.2013 (vgl. BGBl. I 2014, 47)

    • § 85 SGB VIII
    • § 85 SGB 8
    • sachliche Zuständigkeit

(1) Wenn es um die Bereitstellung von Leistungen und das Erledigen von anderen Aufgaben aus diesem Buch geht, ist der örtliche Träger zuständig, es sei denn, der überörtliche Träger übernimmt das.

(2) Der überörtliche Träger kümmert sich um:

  1. Die Beratung der örtlichen Träger und gibt Tipps, wie man die Aufgaben aus diesem Buch am besten angeht.
  2. Die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, besonders wenn’s darum geht, ein passendes Angebot an Hilfen zur Erziehung oder Unterstützung für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zu planen.
  3. Die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen, die über den lokalen Bedarf hinausgehen. Dazu zählen zum Beispiel Schulen oder Ausbildungsstätten sowie Jugendbildungszentren.
  4. Die Planung und Umsetzung von Modellprojekten, um die Jugendhilfe weiterzuentwickeln.
  5. Die Beratung der örtlichen Träger, wenn es darum geht, Hilfe nach bestimmten Paragrafen zu gewähren, besonders wenn es um die Auswahl von Einrichtungen oder die Vermittlung von Pflegepersonen in schwierigen Fällen geht.
  6. Die Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen.
  7. Die Beratung von Einrichtungen während der Planung und im Betrieb.
  8. Die Weiterbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe.
  9. Die Bereitstellung von Leistungen für Deutsche im Ausland, sofern es nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung geht.
  10. Die Anerkennung als Vormundschaftsverein.

(3) In der örtlichen Region können die Aufgaben aus Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger übernommen werden.

(4) Die bestehenden landesrechtlichen Regelungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gelten, bleiben unberührt. Diese Regelungen betreffen die Aufgaben, die in den §§ 45 bis 48a SGB VIII festgelegt sind, einschließlich der damit verbundenen Aufgaben aus Absatz 2, die mittleren oder unteren Landesbehörden zugewiesen werden.

(5) Wenn das Land der überörtliche Träger ist, können bis zum 30. Juni 1993 durch Landesrecht einige seiner Aufgaben an andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden, die keine Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 084 SGB VIII
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 086 SGB VIII
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S