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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 078b SGB VIII

  • Weitergeleitet von „78b SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 22. März 2024 um 21:01
  • 4. Januar 2026 um 19:57
  • 482 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts

    (1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

    1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
    2. differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
    3. Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)

    abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und die Mitwirkung an bestimmten wissenschaftlichen Analysen nach § 79a Abs. 2 SGB VIII.

    (2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a bis d SGB VIII erfüllen.

    (3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII) im Einzelfall geboten ist.

    Fassung ab 01. Jul 2025

    __________________________

    Fassung bis einschl 30. Jun 2025

    (1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

    1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
    2. differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
    3. Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)

    abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2 SGB VIII.

    (2) - (3) ...

    • Übernahme
    • Voraussetzungen
    • § 78b SGB VIII
    • § 78b SGB 8
    • Leistungsentgelt

Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts

(1) Wird eine Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, übernimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten gegenüber der leistungsberechtigten Person nur dann, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder dessen Verband bestimmte Vereinbarungen abgeschlossen wurden. Diese Vereinbarungen betreffen

  • den Inhalt, den Umfang und die Qualität der angebotenen Leistungen (Leistungsvereinbarung),
  • unterschiedlich ausgestaltete Entgelte für die Leistungen sowie für notwendige betriebliche Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
  • die Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität der Leistungen sowie geeignete Maßnahmen zu deren Sicherung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung).

Zu diesen Vereinbarungen gehören auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sowie die Mitwirkung an bestimmten wissenschaftlichen Analysen nach § 79a Abs. 2 SGB VIII.

(2) Die Vereinbarungen dürfen nur mit solchen Trägern geschlossen werden, die unter Beachtung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erbringung der jeweiligen Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über Leistungen im Ausland dürfen nur mit Trägern abgeschlossen werden, die die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a bis d SGB VIII erfüllen.

(3) Ist eine der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten nur verpflichtet, wenn dies im Einzelfall – insbesondere nach den Ergebnissen der Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII) – erforderlich ist.

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