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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 079a SGB VIII

  • Weitergeleitet von „79a Satz 2 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 22. März 2024 um 22:00
  • 4. Januar 2026 um 20:23
  • 627 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe

    (1) Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 SGB VIII zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für

    1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
    2. die Erfüllung anderer Aufgaben,
    3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII,
    4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

    weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für den Schutz vor Gewalt und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen bei der Aufgabenwahrnehmung sowie für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und für die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen sowie für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und in Familienpflege. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Abs. 2 SGB VIII zuständigen Behörden, insbesondere zur Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Konzepten zum Schutz vor Gewalt und Ausbeutung, und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.

    (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bestimmte wissenschaftliche Analysen der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 SGB VIII durch geeignete Dritte veranlassen, wenn dies erforderlich ist zur Überprüfung und Weiterentwicklung von Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie geeigneter Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung nach Absatz 1 für den Schutz vor Gewalt und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind die betreffenden Akten bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren.

    Fassung ab 01. Jul 2025

    ____________________________

    Fassung bis einschl 30. Jun 2025

    Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 SGB VIII zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für

    1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
    2. die Erfüllung anderer Aufgaben,
    3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII,
    4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

    weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen sowie die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und in Familienpflege und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Abs. 2 SGB VIII zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.

    • Jugendhilfe
    • Qualitätsentwicklung
    • § 79a SGB VIII
    • § 79a SGB 8
    • Kinderhilfe
    • KJH

Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe

(1) Damit die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 SGB VIII erfüllt werden können, müssen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu deren Sicherung entwickeln, anwenden und regelmäßig überprüfen. Dies betrifft insbesondere

  • die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
  • die Erfüllung sonstiger Aufgaben,
  • den Ablauf der Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII und
  • die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.

Zu diesen Qualitätsanforderungen gehören auch Kriterien zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und Ausbeutung, zur inklusiven Ausrichtung der Arbeit, zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse junger Menschen mit Behinderungen sowie zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und in Pflegefamilien. Dabei sollen sich die Träger der öffentlichen Jugendhilfe an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Abs. 2 SGB VIII zuständigen Behörden orientieren, insbesondere bei der Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Schutzkonzepten gegen Gewalt und Ausbeutung. Zudem sollen bereits bestehende und bewährte Qualitätsgrundsätze und -maßnahmen berücksichtigt werden.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bestimmte wissenschaftliche Analysen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 SGB VIII durch geeignete externe Stellen in Auftrag geben, wenn dies notwendig ist, um die Qualitätsgrundsätze und Maßnahmen nach Absatz 1 – insbesondere zum Schutz vor Gewalt und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen – zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Um diese Analysen zu ermöglichen, müssen die entsprechenden Akten bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für einen angemessenen Zeitraum aufbewahrt werden.

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