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§ 0736 ZPO

  • Weitergeleitet von „736 ZPO“
  • juristi.Red
  • 9. Februar 2024 um 18:14
  • 9. Februar 2024 um 18:16
  • 290 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister

    Die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts findet auch aus einem Vollstreckungstitel für oder gegen eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts statt, wenn

    1. der in dem Vollstreckungstitel genannte Name und Sitz oder die Anschrift der Gesellschaft identisch sind mit dem Namen und Sitz oder der Anschrift der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft und
    2. die gegebenenfalls in dem Vollstreckungstitel aufgeführten Gesellschafter der Gesellschaft identisch sind mit den Gesellschaftern der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.

    Fassung ab 01. Jan 2024

    _______________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2023

    § 736 ZPO Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft

    Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.

    • GbR
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • § 736 ZPO
    • Gesellschaftsregister
    • Registereintrag

Zwangsvollstreckung für oder gegen eine GbR nach der Eintragung ins Handelsregister

Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Handelsregister eingetragen ist, kann die Zwangsvollstreckung auch für oder gegen eine GbR durchgeführt werden, die noch nicht eingetragen ist, und zwar wenn

  1. der Name und Sitz oder die Adresse in dem Vollstreckungstitel genau mit denen der im Handelsregister eingetragenen GbR übereinstimmen und
  2. die Gesellschafter, die eventuell im Vollstreckungstitel genannt sind, die gleichen sind wie die Gesellschafter der im Handelsregister eingetragenen GbR.
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juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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