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Selbstmahnung

  • recht.tk
  • 16. Februar 2019 um 22:54
  • 16. Februar 2019 um 23:14
  • 4.225 mal gelesen
  • Verursacht VERZUG

    Eine Selbstmahnung liegt vor, wenn der Schuldner die baldige Leistung ankündigt und damit eine Zahlungsaufforderung durch den Gläubiger vorwegnimmt. Angesichts seiner eigenen Erklärung, durch die er zu erkennen gibt, dass er sich seiner fälligen Zahlungsverpflichtung bewusst ist und er das für den Forderungsausgleich Erforderliche getan hat, ist eine Einforderung einer weiteren Mahnung von Seiten des Gläubigers entbehrlich

    Es wird oft die Meinung vertreten, dass die Zustimmung zur Durchführung des elektronischen Lastschriftverfahrens durch Unterschrift auf dem Lastschriftbeleg verbunden mit dem anschließenden Scheitern des Lastschrifteneinzugs eine Selbstmahnung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB darstellt.

    Ähnlich liegt der Fall bei Zahlung per Lastschrift beim Onlineeinkauf, wenn das Lastschriftmandat die unverzügliche Zahlung des Schuldners (Käufers) verspricht. MT Mahnbrief bei Rücklastschrift

    "Durch Klicken auf Zustimmen und weiter bestätige ich, dass ich aktuelle und zukünftige Einkäufe bei ... mit [Konto] bezahlen möchte. Ich autorisiere ..., diese Zahlungen von meinem ... Konto abzubuchen, und ich weise ... an, diese Beträge in meinem Namen zu zahlen. Auf diese Weise kann ich schneller bezahlen, da ich mich für den Einkauf nicht einloggen muss. Falls vorhanden, wird für diese Zahlungen vorzugsweise mein Guthaben verwendet. Wenn meine bevorzugte Zahlungsquelle abgelaufen ist oder abgelehnt wird, greift ... auf meine alternative Zahlungsquelle zurück. In meinem Konto kann ich jederzeit meine bevorzugte Zahlungsquelle ändern oder diese Vereinbarung kündigen. Es gelten die Nutzungsbedingungen für Zahlungen im Einzugsverfahren."

    Folglich befindet sich der Schuldner bereits ab dem Zeitpunkt des Scheiterns des Lastschrifteinzugs in Verzug, weshalb ihm später anfallende Kosten – sofern sie durch den Zahlungsverzug entstanden und nicht den vom Gläubiger selbst im Rahmen der Forderungsbetreibung zu leistenden Eigenbemühungen zuzurechnen sind – als Verzugsschaden auferlegt werden können.

    • Verzzug
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