Zivilrecht - Allgemeines Schuldrecht
Unter einem Schuldverhältnis im engeren Sinne versteht man den einzelnen schuldrechtlichen Anspruch, entweder aus Vertrag oder nach dem Gesetz.
Der Gläubiger hat gegen den Schuldner eine einzelne Forderung (=Anspruch) §§ 241 BGB, 362 Abs. 1 BGB.