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  6. Jahrgang 2023.

Verwaltungsrecht 8 C 9.22 - Keine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen Zersetzungsmaßnahmen der Stasi in Berlin (West)

  • juristi.Red
  • 20. Januar 2024 um 15:42
  • 20. Januar 2024 um 15:43
  • 404 mal gelesen
  • Nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) besteht kein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Geldleistung wegen Zersetzungsmaßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR, die in Berlin (West) ergangen sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

    Der Kläger lebte zunächst in der DDR. In den 1970er Jahren wurde er wegen "versuchter Republikflucht und staatsfeindlicher Verbindungsaufnahme" zu vier Jahren Haft verurteilt. Nachdem ihn die Bundesrepublik Deutschland freigekauft hatte, siedelte er nach Berlin (West) über, betätigte sich politisch und beteiligte sich an Protestaktionen gegen das SED-Regime. In den 1980er Jahren war er deshalb in Berlin (West) vom MfS veranlassten Zersetzungsmaßnahmen in Form anonymer Drohungen und Diffamierungen ausgesetzt.

    Für die in der DDR erlittene Haftzeit wurde der Kläger strafrechtlich rehabilitiert. Nach Inkrafttreten des § 1a Abs. 2 Satz 1 VwRehaG stellte er wegen der Zersetzungsmaßnahmen einen Antrag auf Gewährung einer einmaligen Geldleistung in Höhe von 1 500 €. Der Antrag wurde abgelehnt. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, da die Zersetzungsmaßnahmen außerhalb des Beitrittsgebiets stattgefunden hätten.

    Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer einmaligen Geldleistung gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 VwRehaG zu Recht verneint. Die Vorschrift setzt in Verbindung mit § 1a Abs. 1 VwRehaG und § 1 Abs. 1 sowie 5 und 6 VwRehaG voraus, dass die Zersetzungsmaßnahme im Beitrittsgebiet ergangen ist und dort Wirkung entfaltete. Daran fehlt es bei Bedrohungen und diffamierenden Erklärungen, die außerhalb des Beitrittsgebiets übermittelt wurden und sich nur dort auf den persönlichen Lebensbereich des Betroffenen auswirkten. Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt die räumliche Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift. Sie soll die Belastung der Menschen ausgleichen, die Zersetzungsmaßnahmen in der DDR vollkommen schutz- und wehrlos ausgeliefert waren und sich ihnen auch nicht durch Verlassen des Staatsgebiets entziehen konnten. Die Intensität dieser Belastung rechtfertigt die Ungleichbehandlung von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland Zersetzungsmaßnahmen des MfS ausgesetzt waren. Diese standen solchen Maßnahmen nicht wehrlos gegenüber, sondern hatten die Möglichkeit, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.

    BVerwG 8 C 9.22 - Urteil vom 14. Dezember 2023 - BVerwG PM 93/2023

    Vorinstanz:

    VG Berlin, VG 9 K 45/21 - Urteil vom 19. November 2021 -

    • Verwaltungsrecht
    • Reha
    • Stasi
    • West-Berlin
    • Zersetzungsmaßnahmen
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff 8 C 6.22 - Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen rechtsstaatswidriger Adoption in der DDR
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff 9 A 5.22 - Grünes Licht für den Weiterbau der B 169 bei Riesa
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