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§ 0175 ZPO

  • Weitergeleitet von „175 ZPO“
  • juristi.Red
  • 20. Januar 2024 um 15:23
  • 7. Juli 2025 um 11:29
  • 641 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis

    (1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

    (2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis 'Zustellung gegen Empfangsbekenntnis' eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

    (3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

    (4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) an das Gericht gesandt werden.

    Fassung ab 01. Jan 2022

    ___________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    § 175 ZPO Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein

    Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

    • Zustellung
    • Zivilprozess
    • Zustellungsverfahren
    • Schriftstück
    • von Amts wegen
    • Empfangsbekenntnis
    • § 175 ZPO

Zustellung von Dokumenten mit Empfangsbestätigung

(1) Ein Dokument kann den Leuten, die in § 173 Abs. 2 ZPO aufgeführt sind, gegen eine Empfangsbestätigung zugestellt werden.

(2) Man kann die Zustellung auch per Fax machen. Dabei sollte man gleich zu Beginn erwähnen, dass es sich um eine Zustellung mit Empfangsbestätigung handelt. Außerdem müssen die absendende Stelle, der Name und die Adresse des Empfängers sowie der Name des Justizmitarbeiters, der das Dokument gesendet hat, klar erkennbar sein.

(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch die Empfangsbestätigung nachgewiesen, die mit Datum und Unterschrift des Empfängers versehen ist.

(4) Die Empfangsbestätigung muss schriftlich, per Fax oder als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) an das Gericht geschickt werden.

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Kurz informiert - News

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