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§ 0850e ZPO

  • Weitergeleitet von „850e ZPO“
  • juristi.Red
  • 19. Januar 2024 um 20:18
  • 27. Oktober 2025 um 16:15
  • 477 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

    Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

    1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a ZPO der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner

    • a) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
    • b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

    2. Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.

    2a. Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 EStG (des Einkommensteuergesetzes) oder nach § 54 Abs. 5 SGB I (des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) gepfändet werden können.

    3. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.

    4. Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d ZPO bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d ZPO der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

    • Pfändung
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Forderungen
    • Berechnung
    • Arbeitseinkommen
    • Geldforderung
    • Vermögensrechte
    • § 850e ZPO
    • pfändbares Gehalt
    • pfändbarer Lohn

Wie man das pfändbare Arbeitseinkommen berechnet

Wenn's darum geht, wie man das pfändbare Arbeitseinkommen ausrechnet, gibt's ein paar Dinge, die man beachten sollte:

1. Zuerst mal, es gibt bestimmte Bezüge, die man nicht mit einrechnen darf. Dazu gehören die Sachen, die laut § 850a ZPO nicht gepfändet werden dürfen, sowie Beträge, die direkt wegen steuerlicher oder sozialer Vorschriften vom Gehalt abgezogen werden müssen. Das gilt auch für Beträge, die während eines bestimmten Zeitraums für die Sozialversicherung oder private Krankenversicherung gezahlt werden, solange sie im normalen Rahmen bleiben.

2. Wenn jemand mehrere Einkünfte hat, kann er beim Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen, damit die zusammengezählt werden. Der Betrag, der nicht gepfändet werden kann, wird in erster Linie von dem Einkommen abgezogen, das für den Lebensunterhalt wichtig ist.

2a. Auch laufende Geldleistungen aus dem Sozialgesetzbuch können auf Antrag zum Arbeitseinkommen gezählt werden, wenn sie pfändbar sind. Der unpfändbare Grundbetrag wird dann hauptsächlich von diesen Geldleistungen abgezogen, außer wenn es um gesetzliche Unterhaltsansprüche geht. Geldleistungen für Kinder dürfen nur zusammen mit dem Arbeitseinkommen gerechnet werden, wenn sie ebenfalls pfändbar sind.

3. Wenn jemand zusätzlich zu seinem Geldgehalt auch Sachleistungen bekommt, müssen Geld- und Sachleistungen zusammengezählt werden. In diesem Fall ist der Geldbetrag nur bis zu dem Teil pfändbar, der nicht durch den Wert der Sachleistungen abgedeckt ist.

4. Wenn eine Pfändung oder Abtretung wegen eines bestimmten Anspruchs zusammen mit einer anderen Pfändung erfolgt, werden die Unterhaltsansprüche zuerst mit den Teilen des Arbeitseinkommens verrechnet, die laut § 850d ZPO pfändbar sind. Diese Verrechnung muss das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Beteiligten durchführen. Der Drittschuldner kann bis er eine Entscheidung vom Gericht hat, nach dem handeln, was er über die Pfändungsbeschlüsse und Abtretungen weiß.

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