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§ 0850f ZPO

  • juristi.Red
  • 4. Januar 2024 um 21:27
  • 28. Oktober 2025 um 16:07
  • 370 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Änderung des unpfändbaren Betrages

    (1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c ZPO, 850d ZPO und 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

    1. der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c ZPO der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
    2. besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
    3. der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern

    (2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.


    Fassung ab 08. Mai 2021

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Forderungen
    • Änderung
    • § 850f ZPO
    • unpfändbarer Betrag
    • Geldforderung
    • Vermögensrechte
    • Pfändungsfreigrenze

Änderung des unpfändbaren Betrages

(1) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag vom Schuldner entscheiden, dass er einen Teil seines pfändbaren Einkommens behalten darf, wenn:

  1. der Schuldner nachweisen kann, dass er mit dem, was ihm nach den Pfändungsfreigrenzen zusteht, nicht genug für seinen Lebensunterhalt und den Unterhalt der Personen, für die er sorgen muss, hat,
  2. er besondere Bedürfnisse hat, sei es aus persönlichen Gründen oder wegen seines Jobs, oder
  3. die Anzahl der Leute, für die er unterhaltspflichtig ist, das nötig macht.

(2) Wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer absichtlichen unerlaubten Handlung läuft, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Einkommens ohne die üblichen Einschränkungen festlegen. Dem Schuldner muss aber so viel bleiben, dass er seinen Lebensunterhalt und seine laufenden Unterhaltspflichten erfüllen kann.

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