eigennützige Treuhand

  • Begriff des Sachenrechts

    Bei der eigennützigen Treuhand dient die Sache in bestimmten Umfang den Interessen des Treuhänders. Er darf die Sache nicht vollständig im eigenen Interesse nutzen oder wie ein Eigentümer über die Sache verfügen. Die Grenzen zieht der im Treuhandvertrag vereinbarte Zweck. Hauptanwendungsfall ist die Sicherungsübereignung. Der Treuhänder ist dabei Kreditgeber und nutzt die Sache zur Sicherheit des Kredites. Der Treugeber bleibt wirtschaftlicher Eigentümer der Sache.


    § 903 BGB

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