Eigenbesitz

  • Begriff des Sachenrechts

    Eigenbesitzer ist, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt. Der Eigenbesitz ist Voraussetzung der geseztlichen Erwerbstatbestände §§ 937, 955, 958 BGB und der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB.


    Der Eigenbesitzer muss nicht Eigentümer sein. Auch der gute Glauben an das Eigentum an der Sache ist nicht notwendig, um Eigenbesitzer zu sein.


    Beispielsweise kann man eine Sache ersitzen, d.h. man erwirbt das Eigentum an der Sache, wenn man sie lange genug in seinem Besitz hatte und niemand etwas dagegen hat (§§ 937 ff BGB). Voraussetzung für die Ersitzung ist, dass der Besitzer "Eigenbesitzer" ist. Es würde sich logisch widersprechen, wenn der "Eigenbesitzer" gleichzeitig Eigentümer sein müßte, um Eigenbesitzer zu sein.

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