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§ 0903 ZPO

  • Weitergeleitet von „903 Abs. 2 Satz 3 ZPO“
  • juristi.Red
  • 7. Januar 2024 um 14:34
  • 3. November 2025 um 16:53
  • 825 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Nachweise über Erhöhungsbeträge

    (1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 ZPO nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

    1. der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 ZPO befassten Einrichtung,
    2. des Arbeitgebers oder
    3. einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (der Insolvenzordnung).

    (2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

    (3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nr. 1 Buchst b und c sowie Nr. 2 bis 6 ZPO durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

    1. die Höhe der Leistung,
    2. in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nr. 1 Buchst b und c sowie Nr. 2 bis 6 ZPO genannten Leistungsarten gehört,
    3. für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.

    Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:

    1. die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
    2. das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

    (4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

    Fassung neu ab 01. Dez 2021

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Pfändungsschutz
    • Wirkung
    • Pfändungsschutzkonto
    • Erhöhungsbeträge
    • § 903 ZPO
    • Nachweis
    • Erhöhungsbetrag
    • P-Konto

Nachweise für Erhöhungsbeträge

(1) Die Bank kann aus Guthaben, die nicht pfändbar sind, an den Gläubiger zahlen, ohne dass der Schuldner dafür haftet, bis der Schuldner der Bank nachweist, dass es sich um unpfändbares Geld handelt. Der Nachweis muss durch eine Bescheinigung erfolgen.

Hier sind die möglichen Quellen für die Bescheinigung:

  1. Von der Familienkasse, dem Sozialamt oder einer anderen Stelle, die mit Geldleistungen zu tun hat.
  2. Vom Arbeitgeber.
  3. Von einer geeigneten Person oder Stelle, die in der Insolvenzordnung erwähnt wird.

(2) Die Bank muss die Bescheinigungen so lange beachten, wie sie gültig sind. Für unbefristete Bescheinigungen gilt eine Frist von zwei Jahren. Nach dieser Zeit kann die Bank eine neue Bescheinigung vom Kontoinhaber verlangen. Wenn es Hinweise gibt, dass die Angaben in der Bescheinigung nicht mehr stimmen, kann die Bank auch vorher eine neue Bescheinigung verlangen.

(3) Jede der genannten Stellen, die Geldleistungen auf das Konto des Schuldners überweist, muss auf Anfrage des Schuldners eine Bescheinigung über diese Leistungen ausstellen. Diese Bescheinigung sollte folgende Infos enthalten:

  1. Wie hoch die Leistung ist.
  2. Zu welcher Art von Leistung die Auszahlung gehört.
  3. Für welchen Zeitraum die Leistung gezahlt wird.

Außerdem muss die Stelle, sofern sie darüber Bescheid weiß, auch angeben:

  1. Wie viele Personen der Schuldner gesetzlich unterstützen muss.
  2. Die Geburtsdaten der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Die Bank muss die Informationen in der Bescheinigung ab dem zweiten Geschäftstag nach der Vorlage berücksichtigen.

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