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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 057 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „57 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 5. November 2023 um 20:20
  • 357 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Mitteilungspflichten des Jugendamts

    (1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht unverzüglich den Eintritt einer Vormundschaft sowie den Wegfall der Voraussetzungen der Vormundschaft mitzuteilen.

    (2) Das Jugendamt hat dem Familiengericht vor seiner Bestellung zum Vormund mitzuteilen, welchem seiner Bediensteten es die Aufgaben der Amtsvormundschaft übertragen wird. Wird das Jugendamt zum vorläufigen Vormund bestellt, so hat es dem Familiengericht alsbald, spätestens binnen zwei Wochen nach seiner Bestellung mitzuteilen, welchem Bediensteten die Aufgaben des vorläufigen Vormunds übertragen worden sind.

    (3) Das Jugendamt hat dem Familiengericht über das persönliche Ergehen und die Entwicklung eines Mündels Auskunft zu erteilen. Soweit eine Behebung der Mängel in der Personensorge trotz Beratung und Unterstützung nach § 53a Abs. 2 SGB VIII nicht erfolgt, hat es dies dem Familiengericht mitzuteilen. Erlangt das Jugendamt Kenntnis von der Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dies dem Familiengericht mitzuteilen. Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder ein Vereinsvormund als Vormund bestellt, so sind die Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

    (4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen, ob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen seine Entlassung als Vormund und die Bestellung einer natürlichen Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt, angezeigt ist, und dies dem Familiengericht mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn dem Jugendamt sonst Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Vormundschaft nunmehr ehrenamtlich geführt werden kann.

    (5) Das Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels hat dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts mitzuteilen. Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder ein Vereinsvormund als Vormund bestellt, so ist Satz 1 nicht anzuwenden.

    (6) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

    • Jugendamt
    • Mitteilungspflicht
    • § 57 SGB VIII
    • § 57 SGB 8

(1) Das Jugendamt muss dem Familiengericht sofort Bescheid geben, wenn ein Vormund gebraucht wird oder wenn die Gründe dafür wegfallen.

(2) Bevor das Jugendamt jemanden zum Vormund ernennt, sollte es dem Familiengericht sagen, wer von den Mitarbeitern die Vormundschaft übernehmen wird. Wenn das Jugendamt vorübergehend als Vormund eingesetzt wird, muss es dem Familiengericht schnellstmöglich – spätestens aber innerhalb von zwei Wochen – mitteilen, wer die Aufgaben des vorläufigen Vormunds übernimmt.

(3) Das Jugendamt hat die Pflicht, dem Familiengericht Updates über das persönliche Wohl und die Entwicklung des Mündels zu geben. Wenn trotz Unterstützung und Beratung nach § 53a Abs. 2 SGB VIII Probleme in der Personensorge weiter bestehen, muss das Jugendamt das dem Familiengericht sagen. Wenn das Jugendamt erfährt, dass das Vermögen des Mündels gefährdet ist, muss es ebenfalls informieren. Wenn ein Vormundschaftsverein oder ein Vereinsvormund bestellt wird, gelten diese Punkte nicht.

(4) In der Regel sollte das Jugendamt einmal im Jahr überprüfen, ob es im Interesse des Kindes oder Jugendlichen besser wäre, die Vormundschaft zu beenden und jemanden aus dem Bekanntenkreis ehrenamtlich als Vormund einzusetzen. Das muss dann auch dem Familiengericht gesagt werden. Das Gleiche gilt, wenn das Jugendamt von anderen Umständen erfährt, die darauf hindeuten, dass die Vormundschaft jetzt ehrenamtlich geführt werden kann.

(5) Das Jugendamt, in dem das Mündel vorher gewohnt hat, muss dem Jugendamt am neuen Wohnort Bescheid geben, wenn das Mündel umzieht. Wenn ein Vormundschaftsverein oder ein Vereinsvormund eingesetzt wird, gilt das nicht.

(6) Die Regelungen für die Pflegschaft von Minderjährigen gelten ähnlich für die Absätze 1 bis 5.

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