§ 056 SGB VIII

  • Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt

    (1) Auf die Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.


    (2) Gegenüber dem Jugendamt als Pfleger oder Vormund werden § 1835 Abs. 5 BGB und § 1844 BGB jeweils in Verbindung mit § 1798 Abs. 2 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht angewandt. In den Fällen des § 1848 BGB in Verbindung mit § 1799 Abs. 1 BGB und des § 1795 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich. Landesrecht kann für das Jugendamt als Pfleger oder Vormund weitergehende Ausnahmen nach § 1862 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 1802 Abs. 2 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorsehen.


    (3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Familiengerichts auf Sammelkonten des Jugendamts bereitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interessen des Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung, Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes einschließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist; Landesrecht kann bestimmen, dass eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich ist. Die Anlegung von Mündelgeld ist auch bei der Körperschaft zulässig, die das Jugendamt errichtet hat.

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