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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 055 SGB VIII

  • juristi.Red
  • 5. November 2023 um 19:10
  • 7. September 2026 um 21:29
  • 462 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts

    (1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, vorläufige Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft, vorläufige Amtsvormundschaft).

    (2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands, des Pflegers oder des Vormunds einzelnen seiner Bediensteten. Bei der Übertragung sind die Grundsätze für die Auswahl durch das Familiengericht zu beachten. Vor der Übertragung der Aufgaben des Pflegers oder des Vormunds hat das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen zur Auswahl des Bediensteten mündlich anzuhören, soweit dies nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen möglich ist. Eine ausnahmsweise vor der Übertragung unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzuholen. Wird das Jugendamt als vorläufiger Pfleger oder vorläufiger Vormund bestellt, so sind die Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden; § 1784 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gilt entsprechend.

    (3) Ein vollzeitbeschäftigter Bediensteter, der nur mit der Führung von Pflegschaften oder Vormundschaften betraut ist, soll höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Pflegschaften oder Vormundschaften führen.

    (4) Die Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. In dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der Bedienstete gesetzlicher Vertreter des Kindes oder Jugendlichen. Er hat den persönlichen Kontakt zu diesem nach Maßgabe des § 1790 Abs. 3 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu halten sowie dessen Pflege und Erziehung nach Maßgabe des § 1790 Abs. 1 und 2 BGB und des § 1795 Abs. 1 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) persönlich zu fördern und zu gewährleisten.

    (5) Die Aufgaben der Pflegschaft und Vormundschaft sind funktionell, organisatorisch und personell von den übrigen Aufgaben des Jugendamts zu trennen.

    • Jugendamt
    • Vormundschaft
    • Pflegschaft
    • Amtsvormundschaft
    • Beistandschaft
    • § 55 SGB VIII
    • § 55 SGB 8
    • Amtspflegschaft

(1) Das Jugendamt kümmert sich um die Betreuung, Pflege oder Vormundschaft in den Fällen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind (also wenn's um Beistandschaft, amtliche Pflege, vorläufige Pflege oder Vormundschaft geht).

(2) Das Jugendamt kann die Aufgaben von Beiständen, Pflegern oder Vormündern an bestimmte Mitarbeiter weitergeben. Dabei muss das Familiengericht darauf achten, wen sie auswählen. Bevor das Jugendamt jemanden als Pfleger oder Vormund einsetzt, sollten sie das Kind oder den Jugendlichen befragen, wenn es möglich ist, je nach Alter und Entwicklung. Falls das vorher nicht gemacht wurde, muss das schnell nachgeholt werden. Wenn das Jugendamt vorläufig als Pfleger oder Vormund eingesetzt wird, gelten die vorherigen Punkte nicht; da kommt der § 1784 BGB ins Spiel.

(3) Ein Mitarbeiter, der nur für die Pflege oder Vormundschaft zuständig ist, sollte maximal 50 Fälle gleichzeitig bearbeiten, und wenn er noch andere Aufgaben hat, dann entsprechend weniger.

(4) Die Übertragung dieser Aufgaben gehört zum normalen Tagesgeschäft. Innerhalb dieser Aufgaben ist der Mitarbeiter der gesetzliche Vertreter des Kindes oder Jugendlichen. Er sollte persönlichen Kontakt zu dem Kind oder Jugendlichen halten und sich um deren Pflege und Erziehung kümmern, wie es im § 1790 Abs. 3 sowie 1 und 2 BGB sowie § 1795 Abs. 1 BGB steht.

(5) Die Aufgaben der Pflege und Vormundschaft müssen klar von den anderen Aufgaben des Jugendamts getrennt sein, sowohl organisatorisch als auch personell.

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