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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 054 SGB VIII

  • juristi.Red
  • 5. November 2023 um 19:00
  • 373 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Anerkennung als Vormundschaftsverein

    (1) Ein rechtsfähiger Verein kann von dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe als Vormundschaftsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass

    1. er eine ausreichende Zahl von als Pfleger oder Vormund geeigneten Mitarbeitern hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
    2. die als Vereinspfleger oder Vereinsvormund bestellten Mitarbeiter höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Pflegschaften oder Vormundschaften führen,
    3. er sich planmäßig um die Gewinnung von ehrenamtlichen Pflegern und Vormündern bemüht und sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
    4. er einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.

    (2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land, in dem der Verein seinen Sitz hat. Sie kann auf den Bereich eines überörtlichen Trägers der Jugendhilfe beschränkt werden.

    (3) Der nach Absatz 1 anerkannte Vormundschaftsverein kann eine Beistandschaft übernehmen, soweit Landesrecht dies vorsieht.

    (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung vorsehen.

    (5) Eine bei Ablauf des 31. Dezember 2022 erteilte Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften gilt als Anerkennung als Vormundschaftsverein fort.

    • Anerkennung
    • § 54 SGB VIII
    • § 54 SGB 8
    • Vormundschaftsverein

(1) Ein Verein, der rechtlich anerkannt ist, kann vom überregionalen Träger der Jugendhilfe als Vormundschaftsverein anerkannt werden, wenn er Folgendes sicherstellt:

  1. Er hat genug Leute, die als Pfleger oder Vormund geeignet sind, und kümmert sich um deren Aufsicht, Weiterbildung und sorgt dafür, dass sie gut versichert sind, falls sie anderen in ihrer Arbeit was antun.
  2. Die Mitarbeiter, die als Vereinspfleger oder Vereinsvormund arbeiten, dürfen höchstens 50 Fälle gleichzeitig betreuen – wenn sie noch andere Aufgaben haben, dann entsprechend weniger.
  3. Er bemüht sich aktiv, ehrenamtliche Pfleger und Vormünder zu gewinnen und hilft ihnen bei ihren Aufgaben, bietet Schulungen und Beratung an.
  4. Er fördert den Austausch von Erfahrungen zwischen seinen Mitarbeitern.

(2) Die Anerkennung gilt nur für das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat. Sie kann auch auf den Bereich eines überregionalen Jugendhilfeträgers beschränkt werden.

(3) Der anerkannte Vormundschaftsverein kann eine Beistandschaft übernehmen, wenn das Landesrecht das erlaubt.

(4) Die genauen Details regelt das Landesrecht und kann auch zusätzliche Bedingungen für die Anerkennung festlegen.

(5) Eine Erlaubnis, die bis zum 31. Dezember 2022 erteilt wurde, um Vereinsvormundschaften zu übernehmen, bleibt als Anerkennung als Vormundschaftsverein bestehen.

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