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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 008 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „8 Abs. 1 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 19. Oktober 2023 um 23:20
  • 21. Oktober 2023 um 19:18
  • 617 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

    (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.

    (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.

    (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 SGB I (des Ersten Buches) bleibt unberührt. Die Beratung kann auch durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbracht werden; § 36a Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB VIII gilt entsprechend.

    (4) Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form.

    _______________________________

    § 8 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 42f Abs. 1 SGB VIII

    • Kinder
    • Jugendliche
    • Beteiligung
    • § 8 SGB VIII
    • § 8 SGB 8

(1) Kinder und Jugendliche sollen bei allen Entscheidungen, die sie betreffen und die die öffentliche Jugendhilfe angehen, mit einbezogen werden. Sie sollten auch in einfacher Sprache darauf hingewiesen werden, welche Rechte sie im Verwaltungsverfahren und vor dem Familien- und Verwaltungsgericht haben.

(2) Kids und Teens haben das Recht, sich bei Fragen zur Erziehung und Entwicklung ans Jugendamt zu wenden.

(3) Sie können Beratung bekommen, ohne dass die Erziehungsberechtigten davon erfahren, solange das den Sinn der Beratung nicht kaputtmacht. Die Regelungen aus dem § 36 SGB I bleiben dabei wie sie sind. Die Beratung kann auch von anderen Einrichtungen der freien Jugendhilfe angeboten werden; die entsprechenden Regelungen aus § 36a Abs. 2 SGB VIII gelten hier ebenfalls.

(4) Wenn Kinder und Jugendliche beteiligt oder beraten werden, sollte das in einer Sprache und Form geschehen, die sie gut verstehen und nachvollziehen können.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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