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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 008a SGB VIII

  • juristi.Red
  • 21. Oktober 2023 um 18:36
  • 31. März 2024 um 19:08
  • 725 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

    (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,

    1. sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie
    2. Personen, die gemäß § 4 Abs. 3 KKG (des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz) dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.

    Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

    (2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

    (3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

    (4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

    1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
    2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
    3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

    In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

    (5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

    (6) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

    • Kindeswohlgefährdung
    • § 8a SGB VIII
    • § 8a SGB 8
    • Schutzauftrag

(1) Wenn das Jugendamt ernsthafte Hinweise darauf bekommt, dass ein Kind oder Jugendlicher in Gefahr ist, müssen mehrere Fachleute zusammenarbeiten, um das Risiko einzuschätzen. So lange der Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht gefährdet wird, sollten die Eltern und das Kind oder der Jugendliche in die Einschätzung einbezogen werden. Wenn es nötig ist, sollten sie auch direkt besucht werden, um sich ein Bild von der Situation zu machen. Außerdem sollten Personen, die dem Jugendamt Informationen gegeben haben, in die Einschätzung mit einbezogen werden.

Wenn das Jugendamt denkt, dass Hilfe nötig ist, sollten sie diese den Eltern anbieten.

(2) Wenn das Jugendamt denkt, dass das Familiengericht eingreifen muss, sollten sie das Gericht kontaktieren. Das gilt auch, wenn die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Risikoeinschätzung zu helfen. Wenn es eine akute Gefahr gibt und das Gericht nicht schnell genug entscheiden kann, muss das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen in Obhut nehmen.

(3) Wenn andere Stellen, wie Gesundheitsdienste oder die Polizei, helfen müssen, sollte das Jugendamt die Eltern dazu anregen, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wenn sofortiges Handeln nötig ist und die Eltern nicht mitmachen, wird das Jugendamt selbst die nötigen Stellen kontaktieren.

(4) In Vereinbarungen mit Einrichtungen und Diensten, die Hilfe anbieten, muss sichergestellt werden, dass:

  • Fachkräfte sofort reagieren, wenn sie Hinweise auf eine Gefährdung eines betreuten Kindes oder Jugendlichen bekommen.
  • Eine erfahrene Fachkraft zur Beratung hinzugezogen wird.
  • Die Eltern sowie das Kind oder der Jugendliche in die Einschätzung einbezogen werden, solange der Schutz des Kindes nicht gefährdet ist.

In diesen Vereinbarungen sollten auch die Qualifikationen der beratenden Fachkräfte festgelegt werden, besonders in Bezug auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen. Außerdem sollten die Fachkräfte die Eltern dazu ermutigen, Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn sie das für nötig halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(5) In Vereinbarungen mit Tagespflegepersonen muss sichergestellt werden, dass sie ebenfalls bei Hinweisen auf eine Gefährdung eine Einschätzung vornehmen und eine erfahrene Fachkraft zurate ziehen. Die Eltern und das Kind sollten einbezogen werden, solange der Schutz des Kindes nicht gefährdet wird. Die Regelungen aus Absatz 4 gelten hier ebenfalls.

(6) Wenn einem lokalen Träger Hinweise auf eine Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden, müssen die nötigen Informationen an den zuständigen Träger weitergegeben werden, damit sie ihren Schutzauftrag erfüllen können. Diese Mitteilung sollte in einem Gespräch zwischen den Fachleuten der beiden Träger erfolgen, an dem auch die Eltern sowie das Kind oder der Jugendliche teilnehmen sollten, solange der Schutz des Kindes nicht gefährdet ist.

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