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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 007 SGB VIII

  • juristi.Red
  • 19. Oktober 2023 um 23:10
  • 7. September 2026 um 21:43
  • 373 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Begriffsbestimmungen

    (1) Im Sinne dieses Buches ist

    1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
    2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
    3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
    4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
    5. Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
    6. Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

    (2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

    (3) Kind im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB VIII ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

    (4) Werktage im Sinne des § 24 Abs. 4 SGB VIII und der §§ 42a SGB VIII bis 42c SGB VIII sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

    (5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    Fassung ab 01. Aug 2026

    _________________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2026

    (1) - (3) ...

    (4) Werktage im Sinne der §§ 42a SGB VIII bis 42c SGB VIII sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

    (5) ...

    • Begriffsbestimmung
    • Kind
    • Definitionen
    • Jugendlicher
    • § 7 SGB VIII
    • § 7 SGB 8
    • junger Mensch
    • junger Volljähriger
    • Personensorgeberechtigter
    • Erziehungsberechtigter

Begriffsbestimmungen

(1) Für das SGB VIII gelten grundsätzlich folgende Altersgruppen und Begriffe:

  1. Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Für bestimmte Regelungen gelten Ausnahmen.
  2. Jugendlicher ist, wer mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
  3. Junger Volljähriger ist, wer mindestens 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist.
  4. Junger Mensch ist jeder, der noch nicht 27 Jahre alt ist. Der Begriff umfasst damit Kinder, Jugendliche und junge Volljährige.
  5. Personensorgeberechtigt ist, wer nach den Vorschriften des BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) allein oder gemeinsam mit einer anderen Person die Personensorge für ein Kind hat.
  6. Erziehungsberechtigt sind die Personensorgeberechtigten sowie andere volljährige Personen, die aufgrund einer Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten dauerhaft Aufgaben der Personensorge übernehmen. Es reicht nicht aus, wenn die Person diese Aufgaben nur vorübergehend oder für einzelne Tätigkeiten übernimmt.

(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen gelten im Sinne des SGB VIII als Menschen mit Behinderungen, wenn sie körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben und diese Beeinträchtigungen zusammen mit Barrieren in ihrer Umwelt voraussichtlich länger als sechs Monate eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft verhindern können.

Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der körperliche oder gesundheitliche Zustand von dem Zustand abweicht, der für das jeweilige Lebensalter typisch ist.

Von einer Behinderung bedroht sind junge Menschen, wenn eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

(3) Für § 1 Abs. 2 SGB VIII gilt eine besondere Definition: Dort ist eine Person bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Kind.

(4) Als Werktage gelten für § 24 Abs. 4 SGB VIII und §§ 42a SGB VIII bis 42c SGB VIII die Tage von Montag bis Freitag. Gesetzliche Feiertage zählen nicht als Werktage.

(5) Die Vorschriften des SGB VIII über die Annahme als Kind, also die Adoption, gelten nur für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

______________________

Praxis-Beispiel: Eine Familie wendet sich wegen verschiedener Unterstützungsangebote an das Jugendamt. In der Familie leben eine 12-jährige Tochter und ein 16-jähriger Sohn. Die Tochter gilt nach dem SGB VIII grundsätzlich als Kind, der Sohn als Jugendlicher. Ihre 20-jährige Schwester gilt als junge Volljährige. Alle drei sind zugleich junge Menschen, weil sie noch nicht 27 Jahre alt sind.

Die Mutter ist personensorgeberechtigt. Lebt der 16-Jährige dauerhaft bei seiner volljährigen Tante und hat die Mutter mit ihr vereinbart, dass sie wesentliche Aufgaben der Personensorge übernimmt, kann die Tante außerdem Erziehungsberechtigte im Sinne des SGB VIII sein.

Hat eines der Kinder eine längerfristige Beeinträchtigung, durch die es zusammen mit bestehenden Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft gehindert wird, kann es zudem als Kind oder Jugendlicher mit Behinderung im Sinne des SGB VIII gelten.

Diese Begriffsbestimmungen helfen dem Jugendamt zu entscheiden, welche Vorschriften des SGB VIII auf die einzelnen Familienmitglieder anzuwenden sind.

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