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  6. SchulG M-V

§ 075 SchulG M-V

  • Weitergeleitet von „75 SchulG M-V“
  • juristi.Red
  • 12. August 2023 um 00:24
  • 8. September 2025 um 10:38
  • 664 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Allgemeine Bestimmungen zu den Konferenzen

    (1) An den Schulen in öffentlicher Trägerschaft werden die Schulkonferenz, die Lehrkräftekonferenz, die Fachkonferenzen und die Klassenkonferenzen gebildet.

    (2) Die Konferenzen beraten und entscheiden nach Maßgabe dieses Gesetzes über alle wesentlichen Angelegenheiten des schulischen Lebens. In Zweifelsfällen entscheidet die Schulkonferenz, welche Konferenz für eine Angelegenheit zuständig ist. Die Konferenzen können beschließen, dass Ausschüsse gebildet und diesen Aufgaben übertragen werden.

    (3) Die Wahrnehmung von Aufgaben in den Konferenzen gehört zu den Dienstpflichten der Lehrerinnen und Lehrer. Die Mitglieder der Konferenz sind im Rahmen ihrer Mitwirkung an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

    (4) Die Konferenzen tagen nicht öffentlich. Vertreter der zuständigen Schulbehörde können an den Sitzungen aller Konferenzen teilnehmen. Die oder der Vorsitzende beruft die Konferenz ein. Auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder hat die oder der jeweilige Vorsitzende die Konferenz unverzüglich einzuberufen. Die Konferenzen sind bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden müssen; hierauf ist bei der erneuten Einladung hinzuweisen. Beschlüsse der Konferenzen bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

    (5) Die Sitzungen der Konferenzen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt; sie sind so anzuberaumen, dass auch die Vertreter der Erziehungsberechtigten daran teilnehmen können, soweit dieses zulässig ist.

    (6) Persönliche Angelegenheiten von Lehrerinnen und Lehrern, Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schülern sowie Personalangelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus können die Konferenzen sowie deren Ausschüsse die Beratung einzelner Tagesordnungspunkte für vertraulich erklären. Über Angelegenheiten, die einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben die Mitglieder auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren.

    (7) Konferenzen können sich eine Geschäftsordnung geben.

    Fassung ab 01. Aug 2025

    __________________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    (1) An den Schulen in öffentlicher Trägerschaft werden die Schulkonferenz, die Lehrerkonferenz, die Fachkonferenzen und die Klassenkonferenzen gebildet.

    (2) - (7) ...

    • Klassenkonferenz
    • Schulkonferenz
    • Schulmitwirkung
    • § 75 SchulG M-V
    • Konferenzen
    • Lehrerkonferenz
    • Fachkonferenz

Allgemeine Infos zu den Konferenzen

(1) An den öffentlichen Schulen gibt's verschiedene Konferenzen wie die Schulkonferenz, die Lehrerkonferenz, die Fachkonferenzen und die Klassenkonferenzen.

(2) Diese Konferenzen besprechen und entscheiden wichtige Dinge, die das Schulleben betreffen. Wenn's mal Unklarheiten gibt, entscheidet die Schulkonferenz, welche Gruppe sich um welches Thema kümmert. Die Konferenzen können auch beschließen, dass sie Ausschüsse gründen, die dann bestimmte Aufgaben übernehmen.

(3) Die Teilnahme an den Konferenzen gehört zu den Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer. Die Mitglieder der Konferenz müssen sich dabei nicht an Aufträge und Weisungen halten.

(4) Die Treffen der Konferenzen sind nicht öffentlich. Vertreter von der zuständigen Schulbehörde dürfen aber bei allen Sitzungen dabei sein. Der oder die Vorsitzende lädt die Konferenz ein. Wenn ein Fünftel der Mitglieder das möchte, muss die Konferenz sofort einberufen werden. Die Konferenzen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder da ist. Wenn sie wegen zu wenig Teilnehmern nochmal einberufen werden müssen, zählen sie trotzdem, egal wie viele da sind – darauf muss in der Einladung hingewiesen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(5) Die Sitzungen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt und sollten so gelegt werden, dass auch die Vertreter der Eltern dabei sein können, wenn das möglich ist.

(6) Persönliche Angelegenheiten von Lehrern, Eltern und Schülern müssen vertraulich behandelt werden. Außerdem können die Konferenzen oder ihre Ausschüsse bestimmte Tagesordnungspunkte als vertraulich einstufen. Auch nach ihrer Amtszeit müssen die Mitglieder über vertrauliche Themen Stillschweigen bewahren.

(7) Die Konferenzen können sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

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