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  6. SchulG M-V

§ 074 SchulG M-V

  • juristi.Red
  • 12. August 2023 um 00:19
  • 8. September 2025 um 10:33
  • 335 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Grundsätze der Schulmitwirkung

    (1) Die Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule erfordert eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit von Lehrerinnen und Lehrern, Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern und den sonstigen am Schulwesen Beteiligten sowie deren Mitwirkung an den Entscheidungen und Maßnahmen der Schule. Die Mitwirkungsgremien müssen bei ihrer Tätigkeit die pädagogische Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit beachten.

    (2) Soweit verschiedene Schularten oder Bildungsgänge in einer Schule oder mit einer Schule organisatorisch zusammengefasst sind, bilden sie gemeinsame Gremien für diese Schule entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes. Die einzelnen Schulen und Bildungsgänge sollen bei der Besetzung der Gremien angemessen berücksichtigt werden.

    (3) Die Wahrnehmung der Mitwirkungsaufgaben durch die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten in den nach diesem Gesetz bestimmten Mitwirkungsgremien erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 SchulG M-V und gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften.

    • Grundsätze
    • § 74 SchulG M-V
    • Schulmitwirkung

Mitmach-Regeln für die Schule

(1) Damit die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag richtig umsetzen kann, ist es super wichtig, dass Lehrer, Eltern, Schüler und alle anderen, die mit der Schule zu tun haben, gut zusammenarbeiten. Alle sollten bei den Entscheidungen und Aktionen der Schule mitreden dürfen. Die Gremien müssen dabei immer im Hinterkopf behalten, dass die Lehrer die pädagogische Verantwortung tragen, wenn es um die Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit geht.

(2) Wenn in einer Schule verschiedene Schularten oder Bildungsgänge zusammengefasst sind, sollten sie gemeinsame Gremien bilden, die den Regeln dieses Gesetzes entsprechen. Dabei sollten die einzelnen Schulen und Bildungsgänge fair berücksichtigt werden, wenn es um die Besetzung der Gremien geht.

(3) Die Schüler und Eltern dürfen in den festgelegten Mitwirkungsgremien mitbestimmen, und das läuft nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 SchulG M-V und den aktuellen rechtlichen Vorschriften.

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