§ 073 SchulG M-V

  • Selbstverwaltung der Schule

    Die Entscheidungen der Schule werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Konferenzen und der Schulleiterin oder dem Schulleiter getroffen. Die Entscheidungen finden ihre Grenze darin, dass die personellen, sächlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen zu ihrer Ausführung gegeben sein müssen.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft