Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
SchulG M-V
  • Alles
  • SchulG M-V
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Öffentliches Recht
  4. Schulrecht
  5. Gesetze zum Schulrecht
  6. SchulG M-V

§ 069 SchulG M-V

  • Weitergeleitet von „69 Nr. 4 und 5 sowie 8 und 9 SchulG M-V“
  • juristi.Red
  • 11. August 2023 um 23:38
  • 11. Juni 2026 um 20:58
  • 852 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Verordnungsermächtigung

    Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

    1. nähere Regelungen zur Bildung von Lerngruppen, insbesondere zur äußeren Leistungsdifferenzierung in der Regionalen Schule zu treffen. Bei der Entscheidung über die Bildung von Lerngruppen ist eine Beteiligung der Schulkonferenz vorzusehen,
    2. zu bestimmen, in welchem Verfahren und in welchem Umfang für die Kosten nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V ein Pauschbetrag verlangt werden kann,
    3. zu regeln,
      • a) in welcher Weise eine Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt und dabei einheitliche Bewertungsmaßstäbe sicherzustellen,
      • b) wie eine Bewertung der Leistung durch Noten oder durch Punkte erfolgt (§ 62 Abs. 4 und 5 SchulG M-V),
      • c) das Nähere zu den Kriterien und Verfahren der einheitlichen Leistungsbewertung einschließlich Regelungen zum Nachteilsausgleich und zu Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung,
    4. das Nähere zur Versetzung einschließlich eines Notenausgleichs nach § 64 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SchulG M-V zu regeln und dabei die Möglichkeit einer nachträglichen Versetzung aufgrund einer erfolgreichen Nachprüfung vorzusehen sowie zu den Anforderungen im Rahmen der Versetzung nach § 18 Abs. 3 Satz 3 SchulG M-V,
    5. das Verfahren und die Häufigkeit der Kurseinstufungen nach § 65 SchulG M-V zu bestimmen,
    6. die Einzelheiten zur Durchführung der schulischen Prüfungen, einschließlich der Feststellungsprüfungen für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sowie der Nichtschülerprüfungen, insbesondere zu den Prüfungsgebieten (Prüfungsfächer und Prüfungsaufgaben), zum Prüfungsverfahren, zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung der Prüfungsgremien, zur Anrechnung von Vorleistungen, zu den Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sowie zu deren Wiederholungsmöglichkeit, zum Umfang der Wiederholung und zu den erforderlichen Niederschriften über die Prüfungen zu regeln,
    7. die zeitliche Verteilung der Ferien der Schülerinnen und Schüler zu regeln,
    8. Regelungen zu Voraussetzungen und dem Verfahren für einen Wechsel des Bildungsganges nach § 66 Abs. 3 SchulG M-V zu treffen,
    9. das Verfahren und die Voraussetzungen für die Feststellung des erfolgreichen Absolvierens des Erprobungsschuljahres nach § 66 Abs. 2 SchulG M-V zu regeln,
    10. nähere Bestimmungen zur Umsetzung der §§ 45 SchulG M-V und 45a SchulG M-V zu treffen,
    11. Regelungen über die Unterrichtsversorgung zu erlassen, insbesondere zur Verteilung der Lehrkräftestunden, die den Schulen zur Verfügung stehen sowie zur Stundenzuweisung. Die Zumessung der Stundenzuweisung erfolgt schülerorientiert. Dabei werden, auch unter Einbeziehung sozialraumbedingter Besonderheiten, die gemäß § 10 Abs. 1 SchulG M-V für die jeweilige Schulart geltenden Stundentafeln sowie schülerspezifische Zusatzbedarfe, die im Falle besonderer individueller Förderbedarfe einschließlich sonderpädagogischer Förderbedarfe auf der Grundlage einheitlicher diagnostischer Verfahren festgestellt wurden, berücksichtigt. Die den Lehrerstunden zu Grunde liegenden Personalausgaben sind
      • a) die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten und Entgelte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
      • b) die Beiträge zur Sozialversicherung und betriebliche Altersversorgung für den öffentlichen Dienst (Zusatzversorgung),
      • c) die Jahressonderzahlung,
      • d) das Leistungsentgelt,
      • e) besondere Zahlungen (vermögenswirksame Leistungen),
      • f) das Jubiläumsentgelt,
      • g) das Entgelt im Krankheitsfall,
      • h) die Mehrarbeitsentschädigungen und Überstundenvergütungen,
      • i) die Aufwandsentschädigungen als Sonderformen der Arbeit,
      • j) die regelmäßigen monatlichen Versorgungsrückstellungen des Landes für die Beamtinnen und Beamten nach dem Gesetz über einen Versorgungsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Versorgungsfondsgesetz - VersFondsG M-V) und
      • k) die Beihilfe für Beamtinnen und Beamte nach den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
    12. Regelungen zu treffen zu besonderen schulischen Angeboten des Erwerbs der Berufsreife in der flexiblen Schulausgangsphase,
    13. für Gymnasien oder Klassen gemäß § 19 Abs. 2 und 3 SchulG M-V die Zugangsvoraussetzungen, die Durchführung von Testverfahren, die Diagnostik zur Feststellung von Hochbegabung und das Aufnahmeverfahren sowie die Voraussetzungen, unter denen eine Schülerin oder ein Schüler ein Gymnasium oder eine Klasse gemäß § 19 Abs. 2 und 3 SchulG M-V verlassen muss, einheitlich zu regeln,
    14. für die anerkannten Sportgymnasien im Sinne von § 19 Abs. 2 SchulG M-V und zur Umsetzung der in § 5 SportFG M-V (des Sportfördergesetzes) genannten Ziele Regelungen zu treffen, die von den Vorschriften für die übrigen allgemein bildenden Schulen abweichen, insbesondere hinsichtlich der pädagogischen Ausgestaltung der Förderklassen, der Schulentwicklungsplanung, der Unterrichtsversorgung und der Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen für Lehrerinnen und Lehrer, zur Unterrichtsorganisation, zur Schülermindestzahl und den Mindestzügigkeiten, zur Länge der Schulzeit sowie zu den Ferien,
    15. für die Musikförderklassen der anerkannten Musikgymnasien im Sinne von § 19 Abs. 2 SchulG M-V Regelungen entsprechend der Nummer 14 zu treffen,
    16. für die Förderklassen für diagnostiziert kognitiv hochbegabte Schülerinnen und Schüler an den Gymnasien im Sinne von § 19 Abs. 3 SchulG M-V Regelungen hinsichtlich der pädagogischen Ausgestaltung, der Unterrichtsversorgung und zur Unterrichtsorganisation zu treffen,
    17. das Nähere zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe gemäß § 16 Abs. 5 Satz 5 SchulG M-V sowie § 18 Abs. 3 Satz 4 SchulG M-V zu regeln,
    18. nähere Bestimmungen zur Erhebung der Gebühren und zur Zahlung angemessener Schulkosten nach § 54 Abs. 5 SchulG M-V zu treffen.
    19. nähere Bestimmungen zur Pflicht und zur Erfüllung der Berufsschulpflicht in Fachklassen der dualen Ausbildung oder Klassen beruflicher Vollzeitbildungsgänge anderer Länder sowie zur Aufnahme und Beschulung von Schülerinnen und Schülern aus anderen Ländern an den beruflichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern zu treffen,
    20. das Nähere zum Übergang in den gymnasialen Bildungsgang ab Jahrgangsstufe 7 gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 und 4 SchulG M-V zu regeln.

    Fassung ab 01. Aug 2025

    ________________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    ...

    2. zu bestimmen, in welchem Verfahren und in welchem Umfang für die Kosten nach § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V ein Pauschbetrag verlangt werden kann,

    3. zu regeln,

    • a) in welcher Weise eine Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt und dabei einheitliche Bewertungsmaßstäbe sicherzustellen,
    • b) wie eine Bewertung der Leistung durch Noten oder durch Punkte erfolgt (§ 62 Abs. 4 und 5 SchulG M-V),
    • c) das Nähere zu den Kriterien und Verfahren der einheitlichen Leistungsbewertung,

    ...

    11. Regelungen über die Unterrichtsversorgung zu erlassen, insbesondere zur Verteilung der Lehrerstunden, die den Schulen zur Verfügung stehen sowie zur Stundenzuweisung. Die Zumessung der Stundenzuweisung erfolgt schülerorientiert. Dabei werden, auch unter Einbeziehung sozialraumbedingter Besonderheiten, die gemäß § 10 Abs. 1 SchulG M-V für die jeweilige Schulart geltenden Stundentafeln sowie schülerspezifische Zusatzbedarfe, die im Falle besonderer individueller Förderbedarfe einschließlich sonderpädagogischer Förderbedarfe auf der Grundlage einheitlicher diagnostischer Verfahren festgestellt wurden, berücksichtigt. Die den Lehrerstunden zu Grunde liegenden Personalausgaben sind

    • a) die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten und Entgelte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
    • b) die Beiträge zur Sozialversicherung und betriebliche Altersversorgung für den öffentlichen Dienst (Zusatzversorgung),
    • c) die Jahressonderzahlung,
    • d) das Leistungsentgelt,
    • e) besondere Zahlungen (vermögenswirksame Leistungen),
    • f) das Jubiläumsentgelt,
    • g) das Entgelt im Krankheitsfall,
    • h) die Mehrarbeitsentschädigungen und Überstundenvergütungen,
    • i) die Aufwandsentschädigungen als Sonderformen der Arbeit,
    • j) die regelmäßigen monatlichen Versorgungsrückstellungen des Landes für die Beamtinnen und Beamten nach dem Gesetz über einen Versorgungsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Versorgungsfondsgesetz - VersFondsG M-V) und
    • k) die Beihilfe für Beamtinnen und Beamte nach den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

    ...

    18. nähere Bestimmungen zur Erhebung der Gebühren und zur Zahlung angemessener Schulkosten nach § 54 Abs. 4 SchulG M-V zu treffen.

    ...

    20. das Nähere zum Übergang in den gymnasialen Bildungsgang ab Jahrgangsstufe 7 gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SchulG M-V zu regeln.

    • Verordnungsermächtigung
    • Schulverhältnis
    • § 69 SchulG M-V

Verordnungsermächtigung

Die oberste Schulbehörde darf jetzt per Rechtsverordnung ein paar Dinge regeln:

  1. Lerngruppen: Wie die Lerngruppen in der Regionalen Schule gebildet werden, besonders was die Unterschiede in der Leistung angeht. Die Schulkonferenz soll da auch mitentscheiden.
  2. Kostenregelung: Wie und in welchem Umfang für die Kosten nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V ein Pauschbetrag erhoben werden kann.
  3. Bewertung:
    • a) Wie das Arbeits- und Sozialverhalten bewertet wird und dass es einheitliche Maßstäbe gibt.
    • b) Wie die Leistung durch Noten oder Punkte bewertet wird (§ 62 Abs. 4 und 5 SchulG M-V).
    • c) Was die Kriterien und Verfahren für die einheitliche Leistungsbewertung sind, inklusive Nachteilsausgleich und Abweichungen von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen.
  4. Versetzung:
    • Wie die Versetzung geregelt wird, inklusive Notenausgleich nach § 64 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SchulG M-V, und dass es die Möglichkeit gibt, nach einer erfolgreichen Nachprüfung versetzt zu werden.
  5. Kurseinstufungen: Wie oft und nach welchem Verfahren die Kurseinstufungen nach § 65 SchulG M-V stattfinden.
  6. Prüfungen:
    • Wie die schulischen Prüfungen ablaufen, auch für Schüler mit nichtdeutscher Herkunftssprache, inklusive Prüfungsfächer, Prüfungsverfahren und was für das Bestehen nötig ist.
  7. Ferien: Die zeitliche Verteilung der Ferien für die Schüler regeln.
  8. Bildungsgangwechsel: Regeln für den Wechsel des Bildungsganges nach § 66 Abs. 3 SchulG M-V festlegen.
  9. Erprobungsschuljahr: Wie man feststellt, ob das Erprobungsschuljahr erfolgreich absolviert wurde (§ 66 Abs. 2 SchulG M-V).
  10. Umsetzung der Gesetze: Bestimmungen zur Umsetzung der §§ 45 und 45a SchulG M-V treffen.
  11. Unterrichtsversorgung: Regeln zur Unterrichtsversorgung, wie Lehrerstunden verteilt werden, wobei die Schülerzahlen berücksichtigt werden. Auch besondere Bedürfnisse von Schülern sollen hier einfließen.
  12. Berufsreife: Besondere Angebote zur Berufsreife in der flexiblen Schulausgangsphase regeln.
  13. Gymnasien: Für Gymnasien und spezielle Klassen die Zugangsvoraussetzungen, Testverfahren und Aufnahmeregelungen einheitlich festlegen.
  14. Sportgymnasien: Für Sportgymnasien spezielle Regelungen treffen, die von den anderen Schulen abweichen können.
  15. Musikgymnasien: Ähnliches gilt für die Musikförderklassen an Musikgymnasien.
  16. Hochbegabte: Für Förderklassen für hochbegabte Schüler an Gymnasien spezielle Regelungen zur pädagogischen Ausgestaltung und Unterrichtsorganisation festlegen.
  17. Übergang zur Oberstufe: Bestimmungen zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe gemäß § 16 Abs. 5 SchulG M-V und § 18 Abs. 3 SchulG M-V.
  18. Schulkosten: Regelungen zur Erhebung von Gebühren und angemessenen Schulkosten nach § 54 Abs. 5 SchulG M-V treffen.
  19. Berufsschulpflicht: Bestimmungen zur Berufsschulpflicht in Fachklassen und zur Aufnahme von Schülern aus anderen Ländern an den beruflichen Schulen in MV.
  20. Gymnasialer Bildungsgang: Bestimmungen zum Übergang in den gymnasialen Bildungsgang ab Jahrgangsstufe 7 gemäß § 15 Abs. 3 SchulG M-V.
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 068 SchulG M-V
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 070 SchulG M-V
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S