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  6. SchulG M-V

§ 054 SchulG M-V

  • Weitergeleitet von „54 Abs. 5 SchulG M-V“
  • juristi.Red
  • 9. August 2023 um 17:12
  • 5. September 2025 um 17:58
  • 922 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Unterrichts- und Lernmittelkosten

    (1) Die Teilnahme am Unterricht und an Schulprüfungen ist an Schulen in öffentlicher Trägerschaft unentgeltlich. Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts können Beiträge erhoben werden, insbesondere wenn Einrichtungen Dritter genutzt werden.

    (2) Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft erhalten unentgeltlich, in der Regel leihweise,

    • a) Bücher, Druckschriften, digitale Lehrwerke und digitale Lernprogramme, die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des
      Unterrichts verwendet werden,
    • b) Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden und in der Schule verbleiben, sowie
    • c) zur Unfallverhütung vorgeschriebene Schutzkleidung.

    Werden Lernmittel ausschließlich digital bereitgestellt, ist ein gleichberechtigter Zugang sicherzustellen.

    (3) Die Lernmittelfreiheit erstreckt sich nicht auf die zweckmäßige Ausrüstung für den Schulbesuch, wie insbesondere Schultaschen, Schreibgeräte, Zeichenhilfen, Taschenrechner und auf Gegenstände des persönlichen Bedarfs. Für Gegenstände und Materialien, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet und danach von den Schülerinnen und Schülern verbraucht werden oder bei ihnen verbleiben, können Kostenbeiträge erhoben werden.

    (4) Die Schulträger stellen jährlich die zur Beschaffung der freien Lernmittel erforderlichen Haushaltsmittel bereit. Das Land beteiligt sich an den Kosten der Lernmittelfreiheit nach Maßgabe des Landeshaushalts.

    (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen zur Zahlung angemessener Schulkosten verpflichtet, sofern sie im Rahmen einer Maßnahme beruflicher Bildung individuell gefördert werden und einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch Dritte haben. Für Leistungen der beruflichen Schulen, die über das Regelangebot hinausgehen, können Gebühren erhoben werden.

    Fassung ab 01. Aug 2025

    _____________________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    (1) Die Teilnahme am Unterricht und an Schulprüfungen ist an Schulen in öffentlicher Trägerschaft unentgeltlich. Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts können Beiträge erhoben werden, insbesondere wenn Einrichtungen Dritter genutzt werden.

    (2) Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft erhalten unentgeltlich, in der Regel leihweise, Bücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet werden, Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden und in der Schule verbleiben, sowie zur Unfallverhütung vorgeschriebene Schutzkleidung. Die Lernmittelfreiheit erstreckt sich nicht auf die zweckmäßige Ausrüstung für den Schulbesuch wie insbesondere Schultaschen, Schreibgeräte, Zeichenhilfen und auf Gegenstände des persönlichen Bedarfs. Für Gegenstände und Materialien, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet und danach von den Schülerinnen und Schülern verbraucht werden oder ihnen verbleiben, können Kostenbeiträge erhoben werden.

    (3) Die Schulträger stellen jährlich die zur Beschaffung der freien Lernmittel erforderlichen Haushaltsmittel bereit. Das Land beteiligt sich an den Kosten der Lernmittelfreiheit nach Maßgabe des Landeshaushalts.

    (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen zur Zahlung angemessener Schulkosten verpflichtet, sofern sie im Rahmen einer Maßnahme beruflicher Bildung individuell gefördert werden und einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch Dritte haben. Für Leistungen der beruflichen Schulen, die über das Regelangebot hinausgehen, können Gebühren erhoben werden.

    • § 54 SchulG M-V
    • Lernmittelkosten
    • Unterrichtskosten
    • Lernmittelfreiheit

Kosten für Unterrichtsmaterialien

(1) An öffentlichen Schulen ist die Teilnahme am Unterricht und an Prüfungen kostenlos. Für Schulveranstaltungen außerhalb des regulären Unterrichts können allerdings Gebühren anfallen, besonders wenn externe Einrichtungen genutzt werden.

(2) Schüler an öffentlichen Schulen bekommen in der Regel kostenlos und meist als Leihgabe:

  • a) Bücher, Druckerzeugnisse, digitale Lehrmaterialien und Lernprogramme, die hauptsächlich im Unterricht und zur Vorbereitung oder Nachbereitung genutzt werden,
  • b) Materialien, die nur im Unterricht verwendet werden und in der Schule bleiben, sowie
  • c) Schutzkleidung, die zur Unfallverhütung nötig ist.

Wenn Lernmaterialien nur digital angeboten werden, muss sichergestellt sein, dass alle Schüler gleichberechtigten Zugang haben.

(3) Die Lernmittelfreiheit gilt nicht für die grundlegende Ausstattung, die man für die Schule braucht, wie Rucksäcke, Schreibutensilien, Zeichenmaterial, Taschenrechner und persönliche Dinge. Für Materialien, die in bestimmten Fächern verwendet und danach von den Schülern verbraucht oder behalten werden, können Kosten anfallen.

(4) Die Schulträger stellen jedes Jahr das nötige Geld für die Beschaffung der kostenlosen Lernmittel bereit. Das Land beteiligt sich an den Kosten für die Lernmittelfreiheit, abhängig von seinem Budget.

(5) Anders als in den vorherigen Absätzen müssen Schüler an Berufsschulen für angemessene Schulgebühren aufkommen, wenn sie im Rahmen einer beruflichen Bildung individuell gefördert werden und einen Anspruch auf Kostenrückerstattung von Dritten haben. Für Leistungen, die über das normale Angebot der Berufsschulen hinausgehen, können ebenfalls Gebühren erhoben werden.

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