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  6. SchulG M-V

§ 055 SchulG M-V

  • juristi.Red
  • 9. August 2023 um 17:22
  • 5. September 2025 um 16:42
  • 457 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Informationsrechte der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler

    (1) Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind in allen wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dazu gehören:

    1. Aufbau und Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,
    2. die Übergänge zwischen den Bildungsgängen,
    3. die Abschlüsse und Berechtigungen einschließlich der Zugänge zu den Berufen,
    4. Grundzüge der Planung und Gestaltung des Unterrichts, Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele sowie der Leistungsbewertung einschließlich der Versetzung und Kurseinstufung,
    5. das Schulprogramm nach § 39a Abs. 2 SchulG M-V.

    (2) Die Information und Beratung erfolgen in der Regel für die Erziehungsberechtigten in Elternversammlungen, Elternsprechstunden und Hausbesuchen, für die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts.

    (3) Die Lehrerinnen und Lehrer informieren und beraten die Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler in angemessenem Umfang

    1. über die Lernentwicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers,
    2. über die Leistungsbewertung einschließlich der Versetzung und Kurseinstufung und bei der Wahl der Bildungsgänge,
    3. und über den individuellen Förderplan gemäß § 4 Abs. 2 SchulG M-V.

    (4) Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Akten und Informationsträger der Schule und des schulärztlichen Dienstes, in denen Daten über sie enthalten sind, einzusehen. Die Anfertigung von Kopien, insbesondere von Klassen- oder Prüfungsarbeiten sowie von Beurteilungen und Zeugnissen für die Berechtigten durch die Schule, ist auf Wunsch zu gewährleisten. Die Einsichtnahme erfolgt bei der aktenführenden Stelle. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen über die zu ihrer Person vorhandenen Daten Auskunft zu erteilen. Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn dieses zum Schutz der betreffenden Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigten oder Dritter erforderlich ist. Von dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft sind persönliche Zwischenbewertungen und Notizen der Lehrerin oder des Lehrers über das Lern- und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler, die nicht Bestandteil der Schülerakte sind und werden, ausgenommen.

    • Beratungspflicht
    • Informationspflichten
    • Schüler
    • Information
    • Eltern
    • Erziehungsberechtigte
    • Informationsrecht
    • § 55 SchulG M-V
    • Elternversammlung
    • Elternsprechtage
    • Hausbesuch

Infos für Eltern und Schüler

Wichtige Infos, die Eltern und Schüler über die Schule wissen sollten:

  1. Worum geht's? Die Schule informiert sowohl Schüler als auch ihre Eltern über alles Wichtige, wie:
    • Wie die Schule aufgebaut ist und welche Bildungsgänge es gibt.
    • Wie die Übergänge zwischen den verschiedenen Bildungsgängen laufen.
    • Welche Abschlüsse und Berechtigungen es gibt und wie man in die Berufe kommt.
    • Die Planung und Gestaltung des Unterrichts, was unterrichtet wird, welche Ziele es gibt und wie die Noten vergeben werden, inklusive Versetzungen und Kurseinstufungen.
    • Das Schulprogramm, das in einem bestimmten Gesetz festgelegt ist.
  2. Wie läuft die Info? Eltern bekommen Infos meistens in Elternversammlungen, Sprechstunden oder bei Hausbesuchen. Schüler erfahren das Ganze im Unterricht.
  3. Wer informiert? Die Lehrer sind dafür verantwortlich, Eltern und Schüler gut zu informieren, und zwar über:
    • Den Lernstand und das Verhalten der Schüler.
    • Die Noten, Versetzungen und die Wahl der Bildungsgänge.
    • Den individuellen Förderplan, der im Gesetz festgelegt ist.
  4. Rechte der Eltern und Schüler: Eltern und Schüler haben das Recht, die Akten und Informationen der Schule und des schulärztlichen Dienstes einzusehen, in denen ihre Daten stehen. Wenn gewünscht, sorgt die Schule auch dafür, dass Kopien von Klassenarbeiten, Beurteilungen und Zeugnissen gemacht werden. Die Einsichtnahme erfolgt an der entsprechenden Stelle.

Allerdings gibt's ein paar Ausnahmen: Wenn die Daten von mehreren Personen vermischt sind und sich nur schwer trennen lassen, kann die Einsicht verweigert werden. In solchen Fällen bekommen die Betroffenen aber Auskunft über ihre eigenen Daten.

Und noch wichtig: Persönliche Notizen und Bewertungen der Lehrer über das Verhalten der Schüler, die nicht in die Schülerakte gehören, sind von diesem Recht ausgeschlossen.

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