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§ 053b SchulG M-V

  • klaus25
  • 3. September 2025 um 21:28
  • 3. September 2025 um 21:34
  • 173 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Digitale Landesschulen, Verordnungsermächtigung

    (1) Digitale Landesschulen sind Schulen eigener Art in Trägerschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie können verbunden werden und die unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchulG M-V aufgeführten Schularten zusammenführen.

    (2) Die Unterrichtsangebote von Digitalen Landesschulen dienen als Unterrichtsersatzangebote. Zudem können zielgruppenspezifische Förderangebote und Zusatzangebote bereitgehalten werden.

    (3) Schülerinnen und Schüler nehmen Angebote von Digitalen Landesschulen in der Regel im Klassenverband wahr, ohne dass sie in diese nach § 45 SchulG M-V aufgenommen oder diesen nach § 45a SchulG M-V zugewiesen werden. Über die Teilnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der besuchten Schule gemäß § 12 Abs. 2 SchulG M-V.

    (4) Durch die Teilnahme am Unterricht von Digitalen Landesschulen wird die Schulpflicht erfüllt. Eine Bewertung der Leistungen sowie des Arbeits- und des Sozialverhaltens findet nicht statt.

    (5) Die Lehrerinnen oder Lehrer an Digitalen Landesschulen können Erziehungsmaßnahmen nach § 60 SchulG M-V treffen. Die besuchte Schule gemäß § 12 Abs. 2 SchulG M-V ist unmittelbar über das Fehlverhalten und die getroffene Erziehungsmaßnahme zu informieren. Ordnungsmaßnahmen nach § 60a SchulG M-V trifft die besuchte Schule gemäß § 12 Abs. 2 SchulG M-V. Die Lehrerin oder der Lehrer einer Digitalen Landesschule unterrichtet die besuchte Schule über Fehlverhalten gemäß § 60a SchulG M-V. Im Übrigen sind die Vorgaben gemäß §§ 60 SchulG M-V und 60a SchulG M-V einzuhalten.

    (6) An Digitalen Landesschulen werden jeweils eine Schulkonferenz und mindestens eine Fachkonferenz eingerichtet. Eine Klassenkonferenz kann eingerichtet werden.

    (7) Die Fachaufsicht über Digitale Landesschulen führt die oberste Schulbehörde. Die Regelungen nach §§ 95 SchulG M-V und 97 SchulG M-V gelten entsprechend.

    (8) Das Nähere zu den Digitalen Landesschulen regelt die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung.

    Fassung neu ab 01. Aug 2025

    • Schulverhältnis
    • § 53b SchulG M-V
    • digitale Landesschule

Digitale Landesschulen, Verordnungsermächtigung

(1) Digitale Landesschulen sind sozusagen spezielle Schulen, die vom Land Mecklenburg-Vorpommern betrieben werden. Die können miteinander verbunden werden und verschiedene Schularten, die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchulG M-V aufgeführt sind, zusammenbringen.

(2) Die Angebote an den Digitalen Landesschulen sind als Unterrichtsersatz gedacht. Außerdem gibt's spezielle Förderangebote und zusätzliche Angebote für verschiedene Zielgruppen.

(3) Normalerweise nehmen Schüler und Schülerinnen an den Angeboten der Digitalen Landesschulen im Klassenverband teil, ohne dass sie offiziell in die Schule aufgenommen oder zugewiesen werden müssen, wie es in § 45 SchulG M-V steht. Die Entscheidung über die Teilnahme trifft die Schulleitung der Schule, die die Schüler besuchen, gemäß § 12 Abs. 2 SchulG M-V.

(4) Wenn Schüler am Unterricht der Digitalen Landesschulen teilnehmen, erfüllen sie damit ihre Schulpflicht. Es gibt keine Bewertungen für die Leistungen oder das Verhalten.

(5) Die Lehrer an den Digitalen Landesschulen können Erziehungsmaßnahmen gemäß § 60 SchulG M-V ergreifen. Die Schule, die die Schüler besuchen, muss über Fehlverhalten und die getroffenen Maßnahmen informiert werden. Ordnungsmaßnahmen trifft die besuchte Schule gemäß § 12 Abs. 2 SchulG M-V. Die Lehrer der Digitalen Landesschulen informieren die besuchte Schule über Fehlverhalten. Ansonsten müssen die Vorgaben aus den §§ 60 SchulG M-V und 60a SchulG M-V beachtet werden.

(6) An den Digitalen Landesschulen gibt's eine Schulkonferenz und mindestens eine Fachkonferenz. Außerdem kann eine Klassenkonferenz eingerichtet werden.

(7) Die oberste Schulbehörde hat die Fachaufsicht über die Digitalen Landesschulen. Die Regeln aus §§ 95 SchulG M-V und 97 SchulG M-V gelten auch hier.

(8) Weitere Details zu den Digitalen Landesschulen regelt die oberste Schulbehörde durch eine Rechtsverordnung.

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