(1) Digitale Landesschulen sind Schulen eigener Art in Trägerschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie können verbunden werden und die unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchulG M-V aufgeführten Schularten zusammenführen.
(2) Die Unterrichtsangebote von Digitalen Landesschulen dienen als Unterrichtsersatzangebote. Zudem können zielgruppenspezifische Förderangebote und Zusatzangebote bereitgehalten werden.
(3) Schülerinnen und Schüler nehmen Angebote von Digitalen Landesschulen in der Regel im Klassenverband wahr, ohne dass sie in diese nach § 45 SchulG M-V aufgenommen oder diesen nach § 45a SchulG M-V zugewiesen werden. Über die Teilnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der besuchten Schule gemäß § 12 Abs. 2 SchulG M-V.
(4) Durch die Teilnahme am Unterricht von Digitalen Landesschulen wird die Schulpflicht erfüllt. Eine Bewertung der Leistungen sowie des Arbeits- und des Sozialverhaltens findet nicht statt.
(5) Die Lehrerinnen oder Lehrer an Digitalen Landesschulen können Erziehungsmaßnahmen nach § 60 SchulG M-V treffen. Die besuchte Schule gemäß § 12 Abs. 2 SchulG M-V ist unmittelbar über das Fehlverhalten und die getroffene Erziehungsmaßnahme zu informieren. Ordnungsmaßnahmen nach § 60a SchulG M-V trifft die besuchte Schule gemäß § 12 Abs. 2 SchulG M-V. Die Lehrerin oder der Lehrer einer Digitalen Landesschule unterrichtet die besuchte Schule über Fehlverhalten gemäß § 60a SchulG M-V. Im Übrigen sind die Vorgaben gemäß §§ 60 SchulG M-V und 60a SchulG M-V einzuhalten.
(6) An Digitalen Landesschulen werden jeweils eine Schulkonferenz und mindestens eine Fachkonferenz eingerichtet. Eine Klassenkonferenz kann eingerichtet werden.
(7) Die Fachaufsicht über Digitale Landesschulen führt die oberste Schulbehörde. Die Regelungen nach §§ 95 SchulG M-V und 97 SchulG M-V gelten entsprechend.
(8) Das Nähere zu den Digitalen Landesschulen regelt die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung.
Fassung neu ab 01. Aug 2025