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  6. SchulG M-V

§ 053a SchulG M-V

  • klaus25
  • 3. September 2025 um 20:56
  • 2. August 2026 um 14:46
  • 272 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Organisationsformen des Lernens, Verordnungsermächtigung

    (1) Unterricht findet als Präsenzunterricht statt (Lernen in Präsenz).

    (2) Lernen in Präsenz kann auf Grundlage eines pädagogischen Konzeptes in einem pädagogisch angemessenen Umfang durch digital unterstütztes Lernen, selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning erweitert und ergänzt werden. Allen Schülerinnen und Schülern ist eine Teilnahmemöglichkeit an diesen Lernformen in einer Schule und anderen Lernorten zu gewährleisten. Das pädagogische Konzept ist Teil des Medienbildungskonzeptes gemäß § 39a Abs. 2 Satz 5 SchulG M-V. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Gegebenheiten der einzelnen Schularten, die Reife der Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme am digital unterstützten Lernen sowie die Rahmenpläne. Die den Präsenzunterricht erweiternden und ergänzenden Lernformen sind kein Distanzunterricht im Sinne des Absatzes 3.

    (3) Unterricht findet ausnahmsweise als Distanzunterricht statt, wenn

    1. eine Behörde die Schulschließung oder den Ausschluss einzelner Klassen, Kurse oder Lerngruppen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes oder landesrechtlicher Regelungen anordnet oder
    2. der Unterricht an den Schulen aufgrund schwerwiegender Gründe nicht durchgeführt werden kann.

    Schwerwiegende Gründe gemäß Satz 1 Nummer 2 liegen vor, wenn durch unvorhergesehene Ereignisse solche Beeinträchtigungen vorliegen, dass der Unterricht in der Schule, ohne die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Beschäftigten zu gefährden, nicht durchgeführt werden kann und andere Maßnahmen zur Durchführung des Unterrichts in der Schule nicht möglich sind. Dies trifft insbesondere auf Schäden an den Schulgebäuden durch Brand, Hochwasser oder bei langfristigem Ausfall der Heizungssysteme zu.

    (4) Distanzunterricht findet nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten in räumlicher Trennung zwischen der Lehrerin oder dem Lehrer und den Schülerinnen und Schülern in deren Häuslichkeit oder einem anderen geeigneten Lernort statt. Er erfolgt in Form einer gleichzeitigen Beschulung und wird grundsätzlich durch elektronische Kommunikation unterstützt. Eine Teilnahmemöglichkeit aller Schülerinnen und Schüler ist zu gewährleisten. Die Entscheidung über die Einrichtung von Distanzunterricht trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

    (5) Die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Unterrichtsersatzangebotes einer Digitalen Landesschule gemäß § 53b SchulG M-V bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

    (6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung des digital unterstützten Lernens durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

    1. organisatorische und pädagogische Maßnahmen zu Art, Umfang und Dauer des Distanzunterrichts gemäß Absatz 3,
    2. die Kriterien für die Einführung des digital unterstützten Lernens gemäß Absatz 2 hinsichtlich Art, Umfang und geplanter Dauer, technischer Voraussetzungen, Leistungsbewertung sowie spezifischer Anforderungen aufgrund des Bildungsganges,
    3. das Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 2 Satz 5.

    Fassung ab 01. Aug 2026

    __________________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2026

    (1) Unterricht findet als Präsenzunterricht statt (Lernen in Präsenz). Er findet ausnahmsweise als Distanzunterricht statt, wenn

    1. eine Behörde die Schulschließung oder den Ausschluss einzelner Klassen, Kurse oder Lerngruppen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes oder landesrechtlicher Regelungen anordnet oder
    2. der Unterricht an den Schulen aufgrund schwerwiegender Gründe nicht durchgeführt werden kann.

    Schwerwiegende Gründe gemäß Satz 2 Nummer 2 liegen vor, wenn durch unvorhergesehene Ereignisse solche Beeinträchtigungen vorliegen, dass der Unterricht in der Schule, ohne die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Beschäftigten zu gefährden, nicht durchgeführt werden kann und andere Maßnahmen zur Durchführung des Unterrichts in der Schule nicht möglich sind. Dies trifft insbesondere auf Schäden an den Schulgebäuden durch Brand, Hochwasser oder bei langfristigem Ausfall der Heizungssysteme zu.

    (2) Distanzunterricht findet nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten in räumlicher Trennung zwischen der Lehrerin oder dem Lehrer und den Schülerinnen und Schülern in deren Häuslichkeit oder einem anderen geeigneten Lernort statt. Er erfolgt in Form einer gleichzeitigen Beschulung und wird grundsätzlich durch elektronische Kommunikation unterstützt. Eine Teilnahmemöglichkeit aller Schülerinnen und Schüler ist zu gewährleisten. Die Entscheidung über die Einrichtung von Distanzunterricht trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

    (3) Lernen in Präsenz kann auf Grundlage eines pädagogischen Konzeptes aus einer Schule heraus durch digital unterstütztes Lernen erweitert und ergänzt werden. Eine Teilnahmemöglichkeit aller Schülerinnen und Schüler in einer Schule ist zu gewährleisten. Das pädagogische Konzept kann Teil des Medienbildungskonzeptes gemäß § 39a Abs. 2 Satz 5 SchulG M-V sein. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Gegebenheiten der einzelnen Schularten, die Reife der Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme am digital unterstützten Lernen sowie die Rahmenpläne. Sofern das pädagogische Konzept kein Bestandteil des Medienbildungskonzeptes ist, ist es von der zuständigen Schulbehörde zu genehmigen. Digital unterstütztes Lernen ist kein Distanzunterricht im Sinne des Absatzes 1.

    (4) Soweit Berufsgesetze des Bundes bestimmte Formen von digital unterstütztem Lernen sowie selbstgesteuertes Lernen und E-Learning vorsehen, kann dies auf Grundlage eines pädagogischen Konzeptes im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts berücksichtigt werden. Das pädagogische Konzept ist von der zuständigen Schulbehörde zu genehmigen.

    (5) Die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Unterrichtsersatzangebots einer Digitalen Landesschule gemäß § 53b SchulG M-V bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

    (6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung des Distanzunterrichts und des digital unterstützten Lernens durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

    1. organisatorische und pädagogische Maßnahmen zu Art, Umfang und Dauer des Distanzunterrichts gemäß Absatz 1,
    2. die Kriterien für die Einführung des digital unterstützten Lernens gemäß Absatz 3 hinsichtlich Art, Umfang und geplanter Dauer, technischer Voraussetzungen, Leistungsbewertung sowie spezifischer Anforderungen aufgrund des Bildungsganges,
    3. das Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 3 Satz 5.

    Fassung neu ab 01. Aug 2025

    • Schulverhältnis
    • § 53a SchulG M-V
    • Organisationsform
    • Lernen
    • Präsenz

Organisationsformen des Lernens, Verordnungsermächtigung

(1) Unterricht findet grundsätzlich als Präsenzunterricht in der Schule statt.

(2) Der Präsenzunterricht kann durch digitale Lernformen ergänzt werden, zum Beispiel durch digital unterstütztes Lernen, selbstständiges Lernen oder E-Learning. Grundlage dafür ist ein pädagogisches Konzept der Schule. Alle Schülerinnen und Schüler müssen daran teilnehmen können. Diese ergänzenden Lernformen gelten nicht als Distanzunterricht.

(3) Distanzunterricht ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Das gilt insbesondere, wenn:

  • eine Behörde eine Schulschließung oder die Schließung einzelner Klassen oder Lerngruppen anordnet oder
  • der Unterricht aus schwerwiegenden Gründen nicht in der Schule stattfinden kann.

Schwerwiegende Gründe sind zum Beispiel:

  • ein Brand,
  • ein Hochwasser oder
  • ein längerer Ausfall der Heizung.

Voraussetzung ist, dass der Unterricht in der Schule nicht sicher durchgeführt werden kann und keine andere Lösung möglich ist.

(4) Distanzunterricht findet außerhalb der Schule statt, zum Beispiel zu Hause oder an einem anderen geeigneten Lernort. Er wird in der Regel digital unterstützt. Alle Schülerinnen und Schüler müssen daran teilnehmen können. Über die Einführung des Distanzunterrichts entscheidet die Schulleitung.

(5) Die Regelungen zum Distanzunterricht haben keinen Einfluss auf die Angebote der Digitalen Landesschule nach § 53b SchulG M-V.

(6) Das Bildungsministerium kann durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten regeln. Dazu gehören insbesondere:

  • die Organisation, der Umfang und die Dauer des Distanzunterrichts,
  • die Voraussetzungen für digital unterstütztes Lernen, zum Beispiel technische Anforderungen, Leistungsbewertung und Besonderheiten einzelner Bildungsgänge,
  • das Genehmigungsverfahren für die Einführung digital unterstützter Lernformen.
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