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  6. SchulG M-V

§ 064 SchulG M-V

  • Weitergeleitet von „64 Abs. 3 SchulG M-V“
  • juristi.Red
  • 10. August 2023 um 22:54
  • 12. Juni 2026 um 17:13
  • 1.082 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Versetzung und Wiederholung, Verordnungsermächtigung

    (1) Vorbehaltlich besonderer Regelungen in diesem Gesetz wird eine Schülerin oder ein Schüler am Ende eines Schuljahres durch Versetzung der nächsthöheren Jahrgangsstufe zugewiesen. Wird eine Schülerin oder ein Schüler nicht versetzt, hat sie oder er in der Regel dieselbe Jahrgangsstufe zu wiederholen. Eine Schülerin oder ein Schüler ist zu versetzen, wenn

    1. die Leistungen in allen Fächern mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind oder
    2. trotz nicht ausreichender Leistungen in einzelnen Fächern von ihr oder von ihm unter Berücksichtigung der Lernentwicklung im gesamten Beurteilungszeitraum in der nächsten Jahrgangsstufe eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann.

    Für berufliche Bildungsgänge kann die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung festlegen, dass ein Aufstieg ohne Versetzung erfolgen kann.

    (2) Konnte eine Schülerin oder ein Schüler zweimal in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen eines Bildungsganges nicht versetzt werden, ist in der Regel davon auszugehen, dass sie oder er innerhalb dieses Bildungsganges nicht hinreichend gefördert werden kann. Die Schülerin oder der Schüler muss in diesen Fällen die Schule verlassen ohne Anspruch auf Aufnahme in eine andere Schule desselben Bildungsganges. Schülerinnen und Schüler der zur Berufsreife und zur Mittleren Reife führenden Bildungsgänge der Regionalen Schule wechseln in ein Angebot der flexiblen Schulausgangsphase gemäß § 16 Abs. 3 SchulG M-V. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers oder der Schule kann der weitere Besuch desselben Bildungsganges an der bisher besuchten Schule durch die zuständige Schulbehörde gestattet werden, wenn ein anderweitiger Schulbesuch zur sinnvollen Erfüllung der Schulpflicht nicht möglich ist oder außergewöhnliche Umstände dennoch einen erfolgreichen Abschluss erwarten lassen.

    (3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers kann mit Zustimmung der Klassenkonferenz eine Schülerin oder ein Schüler freiwillig eine Jahrgangsstufe zurücktreten oder eine Jahrgangsstufe überspringen.

    Fassung ab 01. Aug 2025

    _______________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    § 64 SchulG M-V Versetzung und Wiederholung

    (1) ...

    (2) Konnte eine Schülerin oder ein Schüler zweimal in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen eines Bildungsganges nicht versetzt werden, ist in der Regel davon auszugehen, dass sie oder er innerhalb dieses Bildungsganges nicht hinreichend gefördert werden kann. Die Schülerin oder der Schüler muss in diesen Fällen die Schule verlassen ohne Anspruch auf Aufnahme in eine andere Schule desselben Bildungsganges. Schülerinnen und Schüler des zur Berufsreife und zur Mittleren Reife führenden Bildungsganges der Regionalen Schule wechseln in ein Angebot der flexiblen Schulausgangsphase gemäß § 16 Abs. 3 SchulG M-V. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers oder der Schule kann der weitere Besuch desselben Bildungsganges an der bisher besuchten Schule durch die zuständige Schulbehörde gestattet werden, wenn ein anderweitiger Schulbesuch zur sinnvollen Erfüllung der Schulpflicht nicht möglich ist oder außergewöhnliche Umstände dennoch einen erfolgreichen Abschluss erwarten lassen.

    (3) ...

    • Versetzung
    • Berufsreife
    • Mittlere Reife
    • § 64 SchulG M-V
    • Wiederholung
    • Schulabgang

Versetzung und Wiederholung, Verordnungsermächtigung

(1) Wenn es keine speziellen Regeln in diesem Gesetz gibt, wird eine Schülerin oder ein Schüler am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse versetzt. Wenn das nicht klappt, muss die Person in der Regel die gleiche Klasse wiederholen. Man wird versetzt, wenn:

  1. Die Leistungen in allen Fächern mindestens „ausreichend“ sind oder
  2. Auch wenn in einigen Fächern die Noten nicht so gut sind, wird trotzdem erwartet, dass die Schülerin oder der Schüler in der nächsten Klasse besser mitarbeiten kann.

Für berufliche Bildungsgänge kann die oberste Schulbehörde entscheiden, dass man auch ohne Versetzung aufsteigen kann.

(2) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler zweimal in der gleichen Klasse oder in zwei aufeinanderfolgenden Klassen nicht versetzt wird, ist das ein Zeichen, dass sie oder er in diesem Bildungsgang nicht gut gefördert wird. In solchen Fällen muss die Person die Schule verlassen, ohne dass sie einen Anspruch auf einen Platz in einer anderen Schule desselben Bildungsgangs hat. Schülerinnen und Schüler, die auf die Berufsreife oder die Mittlere Reife hinarbeiten, wechseln in ein flexibles Schulangebot. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers kann die zuständige Schulbehörde erlauben, dass sie weiterhin in der gleichen Schule bleiben, wenn ein Wechsel nicht möglich ist oder besondere Umstände einen erfolgreichen Abschluss erwarten lassen.

(3) Wenn die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler das wollen, kann mit Zustimmung der Klassenkonferenz auch freiwillig eine Klasse übersprungen oder zurückgetreten werden.

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