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  6. SchulG M-V

§ 016 SchulG M-V

  • Weitergeleitet von „16 Abs. 3 SchulG M-V“
  • juristi.Red
  • 7. August 2023 um 15:26
  • 2. September 2025 um 14:48
  • 847 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Die Regionale Schule, Verordnungsermächtigung

    (1) Die Regionale Schule umfasst neben der schulartunabhängigen Orientierungsstufe die Jahrgangsstufen 7 bis 10. Sie führt in zwei Bildungsgängen ab der Jahrgangsstufe 7 zu den Abschlüssen der Berufsreife und der Mittleren Reife.

    (2) Die Regionale Schule vermittelt den Schülerinnen und Schülern nach der Orientierungsstufe in dem Bildungsgang, der zur Berufsreife führt, eine grundlegende allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe des Abschlusses ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.

    (3) Die Regionale Schule vermittelt den Schülerinnen und Schülern nach der Orientierungsstufe in dem Bildungsgang, der zur Mittleren Reife führt, eine erweiterte allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe des Abschlusses ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.

    (4) Die Regionale Schule gewährleistet eine gefestigte Grundlagenbildung und sichert, im Sinne einer Anschlussperspektive für den erfolgreichen Übergang in das Berufsleben, mit anwendungsbezogenen Inhalten und Methoden eine Orientierung für die berufliche Bildung und die persönliche Lebensgestaltung. Der Bildungsweg der Schülerinnen und Schüler wird individuell gestaltet. Der Unterricht wird entweder bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung in abschlussbezogenen Klassen oder Kursen oder leistungsdifferenziert auf zwei Anspruchsebenen in klasseninternen Lerngruppen erteilt.

    (5) An Regionalen Schulen und Gesamtschulen können im Rahmen der Flexiblen Schulausgangsphase besondere schulische Angebote bestehen, die Schülerinnen und Schüler unter Beachtung ihrer individuellen Bildungsentwicklung beim Erlangen des Schulabschlusses unterstützen. Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Entscheidung und zum Verfahren über den Besuch der Flexiblen Schulausgangsphase sowie zur dortigen Versetzungsregelung durch Rechtsverordnung zu regeln.

    (6) Der Erwerb der Berufsreife an Regionalen Schulen setzt den erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 voraus. Der Abschluss der Berufsreife berechtigt zum Übergang in bestimmte berufsqualifizierende Bildungsgänge des Sekundarbereichs II. Den besonderen Anforderungen berufsqualifizierender Bildungsgänge entsprechend, kann der Zugang von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

    (7) Der Übergang in die Jahrgangsstufe 10 der Regionalen Schule setzt voraus, dass von der Schülerin oder dem Schüler ein erfolgreicher Besuch der Jahrgangsstufe 10 erwartet werden kann. Dabei ist das Anspruchsniveau, insbesondere der im Rahmen der Fachleistungsdifferenzierung besuchten Klassen oder Kurse oder klasseninternen Lerngruppen, zu berücksichtigen. Die Mittlere Reife wird durch den erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 und mit einer zentralen Abschlussprüfung erworben. Sie ermöglicht den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihren Leistungen und individuellen Lernausgangslagen, Entwicklungsvoraussetzungen und Begabungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Sofern mit der Mittleren Reife hinreichende Leistungen nachgewiesen werden, berechtigt sie zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.

    Fassung ab 01. Aug 2025

    _______________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    § 16 SchulG M-V Die Regionale Schule

    (1) Die Regionale Schule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10. Sie führt zur Berufsreife und zur Mittleren Reife.

    (2) Die Regionale Schule vermittelt den Schülerinnen und Schülern nach der Orientierungsstufe eine erweiterte allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen, entsprechend ihrer Leistungen, individuellen Lernausgangslagen, Entwicklungsvoraussetzungen und Begabungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg, vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen, fortzusetzen. Die Regionale Schule gewährleistet eine gefestigte Grundlagenbildung und sichert, im Sinne einer Anschlussperspektive für den erfolgreichen Übergang in das Berufsleben, mit anwendungsbezogenen Inhalten und Methoden eine Orientierung für die berufliche Bildung und die persönliche Lebensgestaltung.

    (3) An Regionalen Schulen und Gesamtschulen können im Rahmen der flexiblen Schulausgangsphase besondere schulische Angebote bestehen, die Schülerinnen und Schüler unter Beachtung ihrer individuellen Bildungsentwicklung bei der Erlangung des Schulabschlusses unterstützen. Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Entscheidung und zum Verfahren über den Besuch der flexiblen Schulausgangsphase sowie zur dortigen Versetzungsregelung durch Rechtsverordnung zu regeln.

    (4) Der Erwerb der Berufsreife an Regionalen Schulen setzt den erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 voraus. Der Abschluss der Berufsreife berechtigt zum Übergang in bestimmte berufsqualifizierende Bildungsgänge des Sekundarbereichs II. Den besonderen Anforderungen berufsqualifizierender Bildungsgänge entsprechend kann der Zugang von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

    (5) Der Übergang in die Jahrgangsstufe 10 der Regionalen Schule setzt voraus, dass von der Schülerin oder dem Schüler ein erfolgreicher Besuch der Jahrgangsstufe 10 erwartet werden kann. Dabei ist das Anspruchsniveau, insbesondere der im Rahmen der Fachleistungsdifferenzierung besuchten Kurse oder klasseninternen Lerngruppen, zu berücksichtigen. Die Mittlere Reife wird durch den erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 und mit einer zentralen Abschlussprüfung erworben. Sie ermöglicht den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihren Leistungen und individuellen Lernausgangslagen, Entwicklungsvoraussetzungen und Begabungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Sofern mit der Mittleren Reife hinreichende Leistungen nachgewiesen werden, berechtigt sie zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.

    • Orientierungsstufe
    • § 16 SchulG M-V
    • Regionale Schule
    • Berufsreife
    • Mittlere Reife
    • berufliche Bildung
    • Lebensplanung

Die Regionale Schule, die hat's in sich!

(1) Die Regionale Schule startet mit einer Orientierungsstufe und geht dann von der 7. bis zur 10. Klasse. Hier kannst du ab der 7. Klasse zwei verschiedene Abschlüsse machen: die Berufsreife und die Mittlere Reife.

(2) Nach der Orientierungsstufe bekommst du im Berufsreife-Kurs eine solide Allgemeinbildung. Je nachdem, was du gut kannst und was dir Spaß macht, kannst du deinen Bildungsweg so gestalten, dass du entweder eine Ausbildung oder ein Studium anstreben kannst.

(3) Wenn du im Kurs für die Mittlere Reife bist, bekommst du noch mehr Wissen. Auch hier kannst du dich nach deinen Stärken und Interessen auf bestimmte Bereiche konzentrieren, um später entweder eine Ausbildung oder ein Studium zu machen.

(4) Die Regionale Schule legt Wert auf eine gute Grundbildung. Sie hilft dir, den Übergang ins Berufsleben zu meistern, indem sie dir praktische Inhalte und Methoden beibringt. Dein Bildungsweg wird individuell angepasst. Der Unterricht findet entweder in Klassen oder Kursen statt, die auf deinem Leistungsniveau basieren.

(5) An Regionalen Schulen und Gesamtschulen gibt es spezielle Angebote, die dir helfen, deinen Schulabschluss zu schaffen, je nach deinem Lernstand. Die Schulbehörde kann hier Regeln aufstellen, wie das Ganze abläuft.

(6) Um die Berufsreife zu bekommen, musst du die 9. Klasse erfolgreich abschließen. Mit diesem Abschluss kannst du dann in bestimmte berufliche Bildungsgänge im Sekundarbereich II einsteigen. Manchmal gibt es zusätzliche Anforderungen, die du erfüllen musst.

(7) Wenn du in die 10. Klasse der Regionalen Schule wechseln möchtest, musst du zeigen, dass du die Klasse auch erfolgreich abschließen kannst. Dabei wird berücksichtigt, in welchen Kursen oder Gruppen du bist. Die Mittlere Reife bekommst du, wenn du die 10. Klasse erfolgreich abschließt und eine zentrale Prüfung bestehst. Damit kannst du dann je nach deinen Leistungen und Talenten weiter in eine Ausbildung oder ein Studium einsteigen. Wenn du mit der Mittleren Reife gute Leistungen nachweist, kannst du sogar in die gymnasiale Oberstufe wechseln.

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