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  6. SchulG M-V

§ 062 SchulG M-V

  • juristi.Red
  • 10. August 2023 um 22:45
  • 5. September 2026 um 18:52
  • 766 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Bewertung der Leistungen sowie des Arbeits- und des Sozialverhaltens

    (1) Die Leistungen der Schülerinnen oder der Schüler werden durch Noten oder Punkte bewertet. Das Arbeits- und Sozialverhalten wird durch Noten, Punkte oder in anderer geeigneter Form bewertet.

    (2) In der Schuleingangsphase an Grundschulen werden keine Ziffernnoten erteilt. Die Erziehungsberechtigten erhalten eine differenzierte ausformulierte Einschätzung über den Leistungsstand in den Gegenstandsbereichen sowie über das Arbeits- und Sozialverhalten ihres Kindes. An Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden keine Ziffernnoten erteilt.

    (3) Grundlage der Leistungsbewertung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend. Zuständig für die Bewertung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind die Lehrerin oder der Lehrer oder bei gemeinsamem Unterricht die Lehrerinnen oder die Lehrer, die die Schülerinnen und Schüler in dem jeweiligen Fach unterrichten.

    (4) Bei der Bewertung durch Noten ist folgender Maßstab zu Grunde zu legen:

    1. sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
    2. gut (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
    3. befriedigend (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
    4. ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
    5. mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
    6. ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

    Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht möglich, so erhält sie oder er die Note ungenügend (6).

    (5) Soweit die Leistungen durch Punkte bewertet werden, entsprechen je nach Leistungstendenz

    1.15/14/13Punkte der Note „sehr gut” (1),
    2.12/11/10Punkte der Note „gut” (2),
    3.9/8/7Punkte der Note „befriedigend” (3),
    4.6/5/4Punkte der Note „ausreichend” (4),
    5.3/2/1Punkte der Note „mangelhaft” (5),
    6.0Punkte der Note „ungenügend” (6).

    (6) Sind Schülerinnen und Schüler durch einen vermuteten oder festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf oder durch besondere Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen oder bei Vorliegen einer vorübergehenden oder bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erhalten sie besondere Unterstützungsmaßnahmen, die diese Beeinträchtigung bei Wahrung der fachlichen Leistungsanforderungen ausgleichen (Nachteilsausgleich). Von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung kann bei diesen Schülerinnen und Schülern in einzelnen Fächern, Lernfeldern, Modulen oder davon abgrenzbaren Bereichen bei Leistungen und Teilleistungen abgewichen werden, wenn die vorliegenden Einschränkungen durch die Unterstützungsmaßnahmen des Nachteilsausgleichs nicht ausreichend aufgefangen werden können. Art und Umfang der Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung sind im Zeugnis zu vermerken. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung.

    Fassung ab 01. Sept 2026

    ________________________________

    Fassung bis einschl 31. Aug 2026

    (1) ...

    (2) In der Schuleingangsphase an Grundschulen werden keine Ziffernnoten erteilt. Die Erziehungsberechtigten erhalten eine differenzierte schriftliche Einschätzung über den Leistungsstand in den Gegenstandsbereichen sowie über das Arbeits- und Sozialverhalten ihres Kindes. An Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden keine Ziffernnoten erteilt.

    (3) - (6) ...

    _________________________

    Fassung ab 01. Aug 2025

    (Abs. 6 neu)

    ___________________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    (1) - (5) ...

    • § 62 SchulG M-V
    • Leistungsbewertung
    • Arbeitsverhalten
    • Sozialverhalten

Bewertung der Leistungen sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens

(1) Die schulischen Leistungen werden mit Noten oder Punkten bewertet. Auch das Arbeits- und Sozialverhalten wird bewertet, zum Beispiel durch Noten, Punkte oder eine andere geeignete Form.

(2) In der Schuleingangsphase der Grundschule gibt es keine Ziffernnoten. Stattdessen erhalten die Eltern eine ausführliche Einschätzung zum Leistungsstand sowie zum Arbeits- und Sozialverhalten ihres Kindes. Auch an Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden keine Ziffernnoten vergeben.

(3) Für die Leistungsbewertung zählen alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen, insbesondere:

  • mündliche Leistungen,
  • schriftliche Leistungen,
  • praktische Leistungen,
  • sonstige Leistungen.

Bewertet werden die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Bewertung erfolgt durch die Lehrkraft, die das jeweilige Fach unterrichtet. Bei gemeinsamem Unterricht sind die beteiligten Lehrkräfte zuständig.

(4) Für Schulnoten gilt:

  • 1 – sehr gut: Die Leistung erfüllt die Anforderungen in besonderem Maße.
  • 2 – gut: Die Leistung erfüllt die Anforderungen vollständig.
  • 3 – befriedigend: Die Leistung erfüllt die Anforderungen im Allgemeinen.
  • 4 – ausreichend: Es gibt Mängel, insgesamt werden die Anforderungen aber noch erfüllt.
  • 5 – mangelhaft: Die Anforderungen werden nicht erfüllt, die notwendigen Grundkenntnisse sind aber vorhanden und die Mängel können voraussichtlich behoben werden.
  • 6 – ungenügend: Die Anforderungen werden nicht erfüllt und auch die Grundkenntnisse weisen so große Lücken auf, dass die Mängel voraussichtlich nicht zeitnah behoben werden können.

Kann eine Leistung aus einem Grund nicht bewertet werden, den die Schülerin oder der Schüler selbst zu verantworten hat, wird die Note 6 – ungenügend vergeben.

(5) Bei einer Bewertung mit Punkten gilt:

  • 15 bis 13 Punkte: sehr gut (1)
  • 12 bis 10 Punkte: gut (2)
  • 9 bis 7 Punkte: befriedigend (3)
  • 6 bis 4 Punkte: ausreichend (4)
  • 3 bis 1 Punkt: mangelhaft (5)
  • 0 Punkte: ungenügend (6)

(6) Schülerinnen und Schüler können einen Nachteilsausgleich erhalten, wenn sie ihre tatsächlichen Fähigkeiten aufgrund bestimmter Beeinträchtigungen nicht angemessen zeigen können. Das gilt insbesondere bei:

  • sonderpädagogischem Förderbedarf,
  • besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen,
  • vorübergehenden oder dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Der Nachteilsausgleich soll die Beeinträchtigung ausgleichen, ohne die fachlichen Anforderungen zu senken.

Reicht der Nachteilsausgleich nicht aus, kann in bestimmten Bereichen von den üblichen Regeln der Leistungsbewertung abgewichen werden. Solche Abweichungen müssen im Zeugnis vermerkt werden.

In der Qualifikationsphase und bei der Abiturprüfung sind solche Abweichungen von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen nicht möglich.

_________________________

Praxis-Beispiel: Eine Schülerin hat aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung Schwierigkeiten, eine Klassenarbeit innerhalb der üblichen Zeit zu bearbeiten. Sie erhält als Nachteilsausgleich mehr Bearbeitungszeit. Die fachlichen Aufgaben und Anforderungen bleiben dabei gleich.

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