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  6. SchulG M-V

§ 030 SchulG M-V

  • juristi.Red
  • 8. August 2023 um 18:04
  • 2. September 2025 um 18:41
  • 361 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Nähere Ausgestaltung der berufsqualifizierenden Bildungsgänge, Verordnungsermächtigung

    Die nähere Ausgestaltung der Bildungsgänge innerhalb der beruflichen Schularten erfolgt durch Rechtsverordnung der obersten Schulbehörde; dabei sind zu bestimmen:

    1. die Art, Dauer und Ausgestaltung der Bildungsgänge, Fachrichtungen und Schwerpunkte sowie die Organisation des Unterrichts,
    2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme in die einzelnen Bildungsgänge, wobei auch ergänzend zu den in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen folgende weitere Voraussetzungen bestimmt werden können: erforderliche Durchschnittsnoten, erforderliche Noten in einzelnen Fächern, erforderliche berufliche Abschlüsse oder Erfahrungen, der Nachweis erforderlicher Praktika, der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für einen Bildungsgang, der Nachweis der persönlichen Eignung für einen Bildungsgang durch Vorlage eines Führungszeugnisses,
    3. die für den nachträglichen Erwerb der Berufsreife, für den Erwerb des der Mittleren Reife gleichwertigen Abschlusses, der Fachhochschulreife oder der Allgemeinen Hochschulreife erforderlichen Leistungen,
    4. die Prüfungsverfahren und Abschlüsse der beruflichen Schulen einschließlich der Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler,
    5. das Prüfungsverfahren zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 28 Abs. 4 Satz 2 SchulG M-V,
    6. unter welchen Voraussetzungen der an einer Berufsfachschule, Höheren Berufsfachschule oder an einer Fachschule erworbene Abschluss der Fachhochschulreife oder der Allgemeinen Hochschulreife gleichwertig ist; dabei ist darauf abzustellen, dass der mit diesen Abschlüssen nachgewiesene Bildungs- und Leistungsstand eine erfolgreiche Teilnahme im Fachhochschul- oder Hochschulbereich erwarten lässt,
    7. der Erwerb der Berufsbezeichnung durch Bestehen einer schulischen Prüfung.

    Schülerobergrenzen für berufliche Vollzeitbildungsgänge können aufgrund der Schülerzahlentwicklung und der verfügbaren Lehrkräftestellen durch die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung für einzelne Schulstandorte festgelegt werden.

    Fassung ab 01. Aug 2025

    _____________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    § 30 SchulG M-V Nähere Ausgestaltung der berufsqualifizierenden Bildungsgänge

    ...

    Schülerobergrenzen für berufliche Vollzeitbildungsgänge können aufgrund der Schülerzahlentwicklung und der verfügbaren Lehrerstellen durch die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung für einzelne Schulstandorte festgelegt werden.

    • Ermächtigungsgrundlage
    • Ausgestaltung
    • Bildungsgänge
    • Fachhochschulreife
    • § 30 SchulG M-V
    • berufsqualifizierende
    • Nichtschülerprüfung

Details zu den beruflichen Ausbildungsgängen und den Regelungen

Die genauen Details zu den Ausbildungsgängen in den verschiedenen beruflichen Schulen werden von der obersten Schulbehörde per Rechtsverordnung festgelegt. Dabei geht es um:

  1. Die Art, Dauer und Gestaltung der Ausbildungsgänge, die Fachrichtungen und Schwerpunkte sowie die Organisation des Unterrichts.
  2. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme in die einzelnen Ausbildungsgänge. Hier können auch zusätzliche Kriterien festgelegt werden, wie zum Beispiel nötige Durchschnittsnoten, spezifische Noten in bestimmten Fächern, erforderliche Abschlüsse oder Erfahrungen, Nachweise über Praktika, gesundheitliche Eignung für den Bildungsgang und ein Führungszeugnis zur persönlichen Eignung.
  3. Die Leistungen, die notwendig sind, um die Berufsreife oder einen gleichwertigen Abschluss wie die Mittlere Reife, Fachhochschulreife oder Allgemeine Hochschulreife zu erwerben.
  4. Die Prüfungsverfahren und Abschlüsse an den beruflichen Schulen, einschließlich Prüfungen für externe Schüler.
  5. Das Verfahren zur Erlangung der Fachhochschulreife nach bestimmten Vorgaben.
  6. Unter welchen Bedingungen Abschlüsse von Berufsfachschulen, Höheren Berufsfachschulen oder Fachschulen als gleichwertig zur Fachhochschulreife oder Allgemeinen Hochschulreife gelten. Hierbei wird darauf geachtet, dass der Bildungsstand für eine erfolgreiche Teilnahme an Fachhochschulen oder Universitäten ausreicht.
  7. Der Erwerb der Berufsbezeichnung durch das Bestehen einer schulischen Prüfung.

Außerdem kann die oberste Schulbehörde basierend auf der Anzahl der Schüler und der verfügbaren Lehrerstellen durch eine Rechtsverordnung Obergrenzen für die Schülerzahlen in den beruflichen Vollzeitbildungsgängen an einzelnen Schulen festlegen.

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