bezeichnet einen Vertrag über die Verarbeitung von Daten und schließt im Bezug auf die Datenschutzgrundverordnung den Auftragsverarbeitungsvertrag ein.
Nicht jedes data processing agreement erfüllt auch die Vorgaben des Datenschutzes. Wirksame Verträge haben sich an den Vorgaben des Art. 28 Abs. 3 DSGVO zu orientieren. Die gesetzlichen Mindestanforderungen müssen entsprechend Vertragsbestandteil sein und beispielsweise die Weisungsgebundenheit des Dienstleisters als Auftragsverarbeiter enthalten.
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