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§ 1858 BGB

  • Weitergeleitet von „1858 BGB“
  • juristi.Red
  • 10. Mai 2023 um 23:45
  • 2. Juni 2023 um 15:40
  • 426 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Einseitiges Rechtsgeschäft

    (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.

    (2) Nimmt der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ein einseitiges Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Betreuer die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

    (3) Nimmt der Betreuer ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vor, so hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. Das Rechtsgeschäft wird mit Rechtskraft der Genehmigung wirksam. Der Ablauf einer gesetzlichen Frist wird während der Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt. Die Hemmung endet mit Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Genehmigung. Das Betreuungsgericht teilt dem Gericht oder der Behörde nach Rechtskraft des Beschlusses die Erteilung oder Versagung der Genehmigung mit.

    Fassung neu seit 01. Jan 2023

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • rechtliche Betreuung
    • einseitig
    • Rechtsgeschäft
    • Betreuungsrecht
    • § 1858 BGB

(1) Wenn der Betreuer ein einseitiges Rechtsgeschäft macht, ohne sich vorher die Genehmigung vom Betreuungsgericht zu holen, ist das Ganze nicht gültig.

(2) Hat der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts, aber er zeigt sie nicht vor, und jemand anderes lehnt das Rechtsgeschäft sofort ab, dann ist es auch nicht gültig.

(3) Wenn der Betreuer ein Rechtsgeschäft bei einem Gericht oder einer Behörde ohne die nötige Genehmigung macht, hängt es davon ab, ob das Betreuungsgericht später zustimmt. Das Rechtsgeschäft wird erst gültig, wenn die Genehmigung rechtskräftig ist. Während der Genehmigungsphase läuft keine gesetzliche Frist ab. Diese Pause endet, sobald der Beschluss über die Genehmigung rechtskräftig wird. Das Betreuungsgericht informiert dann das Gericht oder die Behörde darüber, ob die Genehmigung erteilt oder abgelehnt wurde.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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