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§ 1878 BGB

  • juristi.Red
  • 5. Mai 2023 um 14:17
  • 1. Januar 2026 um 22:02
  • 390 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Aufwandspauschale

    (1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale). Dieser entspricht für ein Jahr dem 18-fachen dessen, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 JVEG (des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes)) gewährt werden kann. Hat der Betreuer für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandspauschale entsprechend.

    (2) Sind mehrere Betreuer bestellt, kann jeder Betreuer den Anspruch auf Aufwandspauschale geltend machen. In den Fällen der Bestellung eines Verhinderungsbetreuers nach § 1817 Abs. 4 BGB kann dieser den Anspruch auf Aufwandspauschale nur für den Zeitraum geltend machen, in dem er tatsächlich tätig geworden ist.

    (3) Die Aufwandspauschale ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Betreuers. Endet das Amt des Betreuers, ist die Aufwandspauschale anteilig nach den Monaten des bis zur Beendigung des Amtes laufenden Betreuungsjahres zu zahlen; ein angefangener Monat gilt als voller Monat.

    (4) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, gerichtlich geltend gemacht wird. § 1877 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB gilt entsprechend. Ist der Anspruch einmalig ausdrücklich gerichtlich geltend gemacht worden, so gilt in den Folgejahren die Einreichung des Jahresberichts jeweils als Antrag, es sei denn, der Betreuer verzichtet ausdrücklich auf eine weitere Geltendmachung.

    Fassung ab 01. Jan 2026

    ___________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2025

    (1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale). Dieser entspricht für ein Jahr dem 17-fachen dessen, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 JVEG (des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes)) gewährt werden kann. Hat der Betreuer für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandspauschale entsprechend.

    (2) Sind mehrere Betreuer bestellt, kann jeder Betreuer den Anspruch auf Aufwandspauschale geltend machen. In den Fällen der Bestellung eines Verhinderungsbetreuers nach § 1817 Abs. 4 BGB kann jeder Betreuer den Anspruch auf Aufwandspauschale nur für den Zeitraum geltend machen, in dem er tatsächlich tätig geworden ist.

    (3) - (4) ...

    _____________________________

    Fassung neu ab 01. Jan 2023

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • rechtliche Betreuung
    • Betreuungsrecht
    • § 1878 BGB
    • Aufwandspauschale

Aufwandspauschale

(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann ein Betreuer, der für die Betreuung keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale). Die Höhe beträgt für ein Jahr das 18-Fache des Höchstbetrags, der einem Zeugen als Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit nach § 22 JVEG zusteht. Hat der Betreuer für entsprechende Aufwendungen bereits Vorschüsse oder Erstattungen erhalten, wird die Aufwandspauschale entsprechend gekürzt.

(2) Sind mehrere Betreuer bestellt, kann jeder Betreuer eine eigene Aufwandspauschale verlangen. Ist ein Verhinderungsbetreuer nach § 1817 Abs. 4 BGB bestellt, kann er die Aufwandspauschale nur für den Zeitraum geltend machen, in dem er tatsächlich tätig war.

(3) Die Aufwandspauschale ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach der Bestellung des Betreuers. Endet das Amt des Betreuers, wird die Aufwandspauschale anteilig nach der Zahl der Monate des laufenden Betreuungsjahres gezahlt; ein angefangener Monat zählt dabei als voller Monat.

(4) Der Anspruch auf die Aufwandspauschale erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem er entstanden ist, gerichtlich geltend gemacht wird. § 1877 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB gilt entsprechend. Wurde der Anspruch einmal ausdrücklich gerichtlich geltend gemacht, gilt in den folgenden Jahren jeweils die Einreichung des Jahresberichts als erneuter Antrag, sofern der Betreuer nicht ausdrücklich auf die weitere Geltendmachung verzichtet.

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