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§ 1817 BGB

  • Weitergeleitet von „1817 Abs. 4 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 23. November 2020 um 13:13
  • 10. Juni 2023 um 20:34
  • 731 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer

    (1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenbereich betraut wird. Mehrere berufliche Betreuer werden außer in den in den Absätzen 2, 4 und 5 geregelten Fällen nicht bestellt.

    (2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen (Sterilisationsbetreuer).

    (3) Sofern mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenbereich betraut werden, können sie diese Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Betreuungsgericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

    (4) Das Betreuungsgericht kann auch vorsorglich einen Verhinderungsbetreuer bestellen, der die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen hat, soweit der Betreuer aus tatsächlichen Gründen verhindert ist. Für diesen Fall kann auch ein anerkannter Betreuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 1818 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen.

    (5) Soweit ein Betreuer aus rechtlichen Gründen gehindert ist, einzelne Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, hat das Betreuungsgericht hierfür einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen.

    Fassung ab 01. Jan 2023

    ____________________________

    Änderungen zum 01. Jan 2023

    (1) - (3) ...

    (4) Das Betreuungsgericht soll einen Verhinderungsbetreuer bestellen, der die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen hat, soweit der Betreuer aus tatsächlichen Gründen verhindert ist. Für diesen Fall kann auch ein anerkannter Betreuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 1818 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen.

    (5) ...

    _______________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2022

    § 1817 BGB Befreiung

    (1) Das Familiengericht kann den Vormund auf dessen Antrag von den ihm nach den §§ 1806 BGB bis 1816 BGB obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit

    1. der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfertigt und
    2. eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist.

    Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall vor, wenn der Wert des Vermögens ohne Berücksichtigung von Grundbesitz 6 000 Euro nicht übersteigt.

    (2) Das Familiengericht kann aus besonderen Gründen den Vormund von den ihm nach den §§ 1814 BGB, 1816 BGB obliegenden Verpflichtungen auch dann entbinden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • rechtliche Betreuung
    • Betreuungsrecht
    • mehrere Betreuer
    • § 1817 BGB
    • Verhinderungsbetreuer
    • Ergänzungsbetreuer

(1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer einsetzen, wenn das die Betreuung vom Betreuten einfacher macht. In so einem Fall legen sie fest, wer für welchen Bereich zuständig ist. Berufliche Betreuer werden allerdings nur in bestimmten Situationen, die in den Absätzen 2, 4 und 5 erwähnt werden, eingesetzt.

(2) Wenn es um die Zustimmung zur Sterilisation des Betreuten geht, muss immer ein spezieller Betreuer (Sterilisationsbetreuer) bestellt werden.

(3) Wenn mehrere Betreuer für den gleichen Aufgabenbereich zuständig sind, müssen die ihre Aufgaben gemeinsam erledigen, es sei denn, das Gericht sagt was anderes oder es könnte zu Problemen kommen, wenn sie warten.

(4) Das Betreuungsgericht kann auch einen Verhinderungsbetreuer einsetzen, der einspringt, wenn der reguläre Betreuer aus bestimmten Gründen nicht kann. In diesem Fall kann auch ein anerkannter Betreuungsverein als Verhinderungsbetreuer ausgewählt werden, ohne dass die üblichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

(5) Wenn ein Betreuer aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, bestimmte Dinge für den Betreuten zu erledigen, muss das Betreuungsgericht dafür einen Ergänzungsbetreuer einsetzen.

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