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§ 1877 BGB

  • Weitergeleitet von „1877 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB“
  • juristi.Red
  • 5. Mai 2023 um 14:24
  • 19. Mai 2026 um 17:59
  • 557 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Aufwendungsersatz

    (1) Macht der Betreuer zur Führung der Betreuung Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 BGB und 670 BGB vom Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen. Für den Ersatz von Fahrtkosten des Betreuers gilt die in § 5 JVEG (des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend.

    (2) Zu den Aufwendungen gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die

    1. dem Betreuten durch den Betreuer zugefügt werden können oder
    2. dem Betreuer dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Betreuung verursachten Schadens verpflichtet ist.

    Kosten für die Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs gehören nicht zu diesen Aufwendungen.

    (3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Betreuers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören.

    (4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht wird. Die Geltendmachung beim Betreuungsgericht gilt als Geltendmachung gegen den Betreuten. Die Geltendmachung gegen den Betreuten gilt auch als Geltendmachung gegen die Staatskasse.

    (5) Das Betreuungsgericht kann eine von Absatz 4 Satz 1 abweichende kürzere oder längere Frist für das Erlöschen des Anspruchs bestimmen sowie diese gesetzte Frist auf Antrag verlängern. Mit der Fristbestimmung ist über das Erlöschen des Ersatzanspruchs bei Versäumung der Frist zu belehren. Der Anspruch ist innerhalb der Frist zu beziffern.

    Fassung neu ab 01. Jan 2023

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • rechtliche Betreuung
    • Aufwendungsersatz
    • § 1877 BGB
    • Betreuungrecht

(1) Wenn der Betreuer für die Betreuung Ausgaben hat, kann er laut den Regeln aus den §§ 669 BGB und 670 BGB vom Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen. Für die Fahrtkosten des Betreuers gelten die gleichen Regeln wie für Sachverständige in § 5 JVEG.

(2) Zu den Ausgaben zählen auch die Kosten für eine angemessene Versicherung, die Schäden abdeckt, die:

  1. dem Betreuten durch den Betreuer entstehen können oder
  2. dem Betreuer entstehen können, weil er einem Dritten für Schäden, die durch die Betreuung verursacht wurden, haften muss.

Die Kosten für die Haftpflichtversicherung eines Autofahrers sind hier nicht mit drin.

(3) Auch Dienstleistungen des Betreuers, die zu seinem Job gehören, zählen zu den Ausgaben.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der Ausgaben verfällt, wenn er nicht innerhalb von 15 Monaten nach Entstehung gerichtlich geltend gemacht wird. Wenn man das beim Betreuungsgericht einreicht, gilt das auch als Antrag gegen den Betreuten. Und das gilt auch als Antrag gegen die Staatskasse.

(5) Das Betreuungsgericht kann eine kürzere oder längere Frist für den Verfall des Anspruchs festlegen und diese Frist auf Antrag verlängern. Bei der Festlegung muss auch erklärt werden, was passiert, wenn die Frist versäumt wird. Der Anspruch muss innerhalb der Frist genau beziffert werden.

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